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Neue "Einfriedungsverordnung"

Der Heckenschnitt unterliegt bei Verkehrsflächen besonderen Bedingungen.
Der Heckenschnitt unterliegt bei Verkehrsflächen besonderen Bedingungen. ©ela

Massive Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen können sich störend auf das Ortsbild auswirken und stellen ein Sicherheitsrisiko für Verkehrsteilnehmer dar. Vor allem im Kreuzungsbereich von Straßen kann es zu Sichtbehinderungen kommen. Die Marktgemeinde Hard informiert daher über die neue Höhenbeschränkung und die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen.
Die neue Verordnung (Beschluss der Gemeindevertretung Hard vom 24.2.2011) sieht vor, dass die Höhe von Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen – gemessen vom Straßenniveau – höchstens 120 cm betragen darf. Ausnahmen werden in begründeten Fällen zugelassen oder geringere Höhen vorgeschrieben. Die Errichtung ist unter Vorlage entsprechender Unterlagen bei der Baubehörde anzuzeigen. Ausgenommen sind ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Nicht der Baubehörde zu melden und dem Privatrecht unterliegen Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, diese dürfen jedoch eine Höhe von 1,80 m nicht übersteigen. Die Gemeinde verweist darauf, dass “lebende Zäune” (z.B. Hecken) nicht als Einfriedungen im baurechtlichen Sinne anzusehen sind. Werden die Sträucher und Hecken entlang des öffentlichen Gehsteiges oder der Straße gepflanzt, sind insbesondere die Bestimmungen der Straßengesetzgebung wie der Pflanzabstand zum Straßenrand zu berücksichtigen.

Bitte Hecken zurückschneiden
Ein regelmäßiger Zuschnitt zur Freihaltung von Gehsteigflächen und freien Sicht des Verkehrsteilnehmers ist gesetzliche Pflicht des Eigentümers. Auskünfte dazu erteilt das Bauamt der Marktgemeinde Hard (Tel. 697-243).

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