Neue Corona-Verordnung für Maskenpflicht, Hochzeiten und Fahrgemeinschaften

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat in der Nacht auf Freitag die erwartete Verordnung über die Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis Ende April veröffentlicht.
Außerdem wird darin eine Maskenpflicht bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab kommenden Dienstag geregelt. Neben Begräbnissen sollen künftig auch Hochzeiten nur im engsten Familienkreis stattfinden.
Maskenpflicht wird auf öffentliche Verkehrsmittel ausgeweitet
Aktuell müssen Mund-Nasen-Masken nur beim Einkauf in Supermärkten getragen werden - und auch da nur, wenn der Supermarkt welche anbietet. Ab Dienstag nach Ostern müssen sie auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und generell beim Einkauf (siehe eigene Meldung) getragen werden.
Alternativ kann auch ein Schal oder eine andere "Barriere gegen Tröpfcheninfektion" über Mund und Nase gezogen werden. Ausgenommen sind nur Kinder bis 6. Zudem ist auch in Öffis ein Abstand von mindestens einem Meter von anderen Fahrgästen einzuhalten.
Die Verpflichtung zum Mund/Nasen-Schutz gilt nach Ostern nicht nur in öffentlichen Verkehrsmitteln sondern auch in Taxis und bei Fahrdienstvermittlern wie Uber. Demnach kann der Transport ab kommenden Dienstag nur in Anspruch genommen werden, wenn Mund und Nase entsprechend geschützt sind und ein Meter Abstand zwischen Fahrer und Fahrgast besteht.
Neue Regelung für Fahrgemeinschaften
Neu dazu kommt auch eine Regelung für Fahrgemeinschaften zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben: Diese sind nur mit Maske und ein Meter Abstand zulässig.
Für eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz braucht es der Verordnung zufolge Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sofern die Schutzmasken nicht (wie im Handel) ohnehin vorgeschrieben sind.
Hochzeiten nur "im engen Familienkreis" erlaubt
Apropos: Das "Betreten öffentlicher Orte" bleibt weiterhin verboten. Zu den fünf Ausnahmen (Notfall, Betreuung und Hilfe, Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, Arbeit und der Bewegung im Freien alleine oder mit Mitbewohnern) kommt nun aber eine weitere dazu: Nämlich das Einkaufen bzw. die Inanspruchnahme jener Dienstleistungen, die bereits wieder angeboten werden dürfen.
Und schließlich legt die Verordnung auch fest, dass als "notwendiges Grundbedürfnis" auch Hochzeiten (und wie bisher schon Begräbnisse) gelten und daher eine Ausnahme vom allgemeinen Ausgangsverbot rechtfertigen. Beides aber nur im "engen familiären Kreis".
In einer behördlichen Klarstellung wird dafür festgehalten, dass es auf das Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft oder einer leiblichen Verwandtschaft nicht ankomme. Gemeint ist mit dem engsten Kreis "jede exklusive Solidargemeinschaft zwischen zwei oder mehr Personen (= individuell und nachvollziehbar begründbares besonderes Naheverhältnis), die auf relative Dauer ausgerichtet ist".

(APA/Red)
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