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Naturschützer bekämpfen Pläne für Lecher Golfplatz

Berufung sorgt für Verzögerung bei Golfplatzbau
Berufung sorgt für Verzögerung bei Golfplatzbau ©VN-Grafik
Lech, Dornbirn - Baupläne für Arlberger Golfplatz geraten ins Stocken: Naturschutzanwaltschaft legt beim Land Berufung ein.


Am Arlberg einen Golfplatz bauen zu wollen, scheint ein langwieriges Unterfangen zu sein. Diese Meinung herrscht zumindest unter den Golfplatzbetreibern in Lech vor. Mit Clemens Walch an der Spitze, der bereits eine halbe Million Euro in das Vorhaben gesteckt hat, hätte heuer noch mit dem Bau der drei Millionen Euro teuren Anlage begonnen werden sollen.

Rechtswidriger Bescheid?

Doch daraus wird nichts: Wenige Tage bevor der Bescheid für die Errichtung der Golfanlage in Zug bei Lech rechtskräftig geworden wäre, besann sich Vorarlbergs Naturschutzanwaltschaft und reichte beim Land Berufung gegen das Vorhaben ein. Die Anwaltschaft besitzt im Verfahren Parteistellung und stand dem Projekt von allem Anfang an kritisch gegenüber. Wörtlich heißt es in der sechs Seiten umfassenden Berufung: „Wir kommen zum Schluss, dass der gegenständliche Bescheid rechtswidrig ist, insbesondere durch eine unrichtige Interessenabwägung.“

„Versagung der Bewilligung“

Und weiter ist in dem von der Vorarlberger Naturschutzanwältin Katharina Lins unterzeichneten Schreiben zu lesen: „Die Berufungsbehörde wird ersucht, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser nach ergänzenden Erhebungen zu einer nachvollziehbaren Interessenabwägung und gegebenenfalls zu einer Versagung der Bewilligung führt.“

Weitere Gutachten nötig?

Bei den Betreibern und bei Arlberger Hoteliers und Touristikern, die sich vom neuen Golfplatz eine willkommene Belebung des Sommertourismus erwarten, schrillen die Alarmglocken. Fertige Verträge mit Grundeigentümern liegen auf dem Tisch und die Pläne für die Anlage warten auf Umsetzung. „Diese Berufung sorgt für weitere Unkosten und dürfte den Baustart um bis zu sechs Monate verzögern“, meint Clemens Walch auf Anfrage der VN. Walch geht davon aus, dass im Berufungsverfahren abermals (kostenpflichtige) Gutachten notwendig sein werden.

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