Nach AK-Klage: Diese BAWAG-Kunden bekommen jetzt Geld zurück
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Festlegung einer Kreditbearbeitungsgebühr von 1,5 Prozent der Kreditsumme als unzulässig erkannt: Die Gebühr, die prozentual berechnet wird, basiert ausschließlich auf der Kredithöhe. Bei der für den Kunden ungünstigsten Auslegung führt dies in bestimmten Situationen zu einer erheblichen Überschreitung der bei der Bank entstehenden Bearbeitungskosten. Aus demselben Grund hat der OGH auch die prozentual berechneten Gebühren der Bank für Zwischenfinanzierungen und Rahmenkredite als unzulässig betrachtet.
So bekommen BAWAG-Kunden Geld zurück
Die vereinbarte Lösung zwischen AK und BAWAG umfasst alle BAWAG- und easybank-Verbraucherkredite, bei denen die Bearbeitungsgebühr prozentual berechnet wurde. Gebühren für Bearbeitung, Zwischenfinanzierungen und Rahmenkredite können bis zu 30 Jahre rückwirkend zurückgefordert werden. Die Rückerstattung erfolgt unabhängig davon, ob der Kredit noch aktiv oder bereits getilgt ist. Personen, die Rückzahlungsansprüche haben, können diese bis zum 31. März 2026 über ein Online-Formular auf der BAWAG-Website anmelden. Kunden haben die Möglichkeit zu entscheiden, ob der Betrag dem Kreditkonto gutgeschrieben oder auf ein Girokonto überwiesen werden soll. Die Refundierung variiert je nach Kredittyp: Bei Konsumkrediten wird die Bearbeitungsgebühr vollständig erstattet. Bei Hypothekar- und Immobilienkrediten ist die Rückzahlung gestaffelt und hängt von der Gebührensumme ab. Kunden erhalten zudem eine pauschale Zinszahlung. Für vermittelte Kredite gelten spezielle Regelungen.
OGH-Urteil: Entgelt für die Ausstellung einer Löschungsquittung unzulässig
Der OGH hat festgelegt, dass das von der Bank verlangte Entgelt zur Ausstellung einer Löschungsquittung nicht zulässig ist. Nach der vollständigen Kreditrückzahlung muss die Bank gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Kosten für die Ausstellung von Löschungsquittungen selbst tragen. Diese OGH-Entscheidung hat über den konkreten Fall hinausgehende Wirkung: Zukünftig dürfen Banken generell keine Gebühren mehr für die Ausstellung von Löschungsquittungen erheben. Kreditnehmer:innen, die in der Vergangenheit Gebühren für eine Löschungsurkunde entrichtet haben, können diese zurückfordern. Ein Musterbrief der Arbeiterkammer unterstützt bei der Rückforderung. Details, Musterbriefe und das OGH-Urteil gibt es hier.
(Red)
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