Sechs Jahre Gefängnis beträgt die Strafe für den versuchten Mord im Flüchtlingsheim der Caritas in Lauterach. Das Urteil in der Strafsache gegen den mittlerweile 20-jährigen Flüchtling aus Pakistan ist jetzt rechtskräftig. Der damals 18-Jährige hatte am 19. November 2013 einen 21-jährigen Landsmann aus Pakistan mit sieben Messerstichen lebensgefährlich verletzt. Das Opfer musste notoperiert werden. Der 21-Jährige hat sich inzwischen von den Verletzungen erholt.
Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) hat jetzt die Haftstrafe um ein Jahr verringert. Das Berufungsgericht hat die Sanktion mit sechs Jahren Gefängnis festgesetzt. Das teilte auf Anfrage OLG-Vizepräsident Wigbert Zimmermann mit. Damit wurde der Strafberufung des von Sanjay Doshi verteidigten Angeklagten Folge gegeben. In erster Instanz hatte das Landesgericht Feldkirch am 15. September 2014 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren über den unbescholtenen Untersuchungshäftling verhängt.
Der Strafrahmen für Mord und versuchten Mord beträgt bei jungen Erwachsenen im Alter zwischen 18 und 20 Jahren fünf bis 20 Jahre Haft. Bei Erwachsenen beläuft sich die Strafdrohung auf zehn Jahre Gefängnis bis Lebenslang. Sein Mandant habe keine Tötungsabsicht gehabt, sagte Verteidiger Doshi. Er forderte eine Bestrafung wegen absichtlich schwerer Körperverletzung mit maximal fünf Jahren Haft.
Nicht sauber geputzt
Sechs der acht Feldkircher Geschworenen entschieden auf versuchten Mord. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Mordversuch-Schuldspruch wies der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits am 25. Februar 2015 zurück.
Vor der Polizei hatte der Angeklagte angegeben, er sei so wütend auf den 21-Jährigen gewesen, dass er ihn habe umbringen wollen. Sein Landsmann habe Putzaufsicht gehabt und ihn zuvor geschlagen, weil er angeblich nicht sauber genug geputzt habe.
Das Landesgericht habe die Aussage des Beschuldigten vor der Polizei verwenden dürfen, meint das Höchstgericht in Wien. Der Verteidiger hatte damit argumentiert, der Hindi sprechende Dolmetscher sei für den sich in Urdu ausdrückenden Beschuldigten nicht geeignet gewesen. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung Gelegenheit erhalten, „allfällige Missverständnisse bei seiner Vernehmung aufzuklären“, so der OGH. Schon allein deshalb liege kein Verstoß gegen das Fairnessgebot nach Artikel 6 der Menschenrechtskonvention vor.
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