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"Messertrage-Verbotsgesetz"-Entwurf liegt vor

Messer sollen aus dem öffentlichen Raum verbannt werden.
Messer sollen aus dem öffentlichen Raum verbannt werden. ©APA/LPD STMK
Nachdem Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) vor rund einem Monat die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages für ein generelles Waffenverbot und insbesondere von Messern im öffentlichen Raum angekündigt hatte, liegt nun ein entsprechender Entwurf für ein "Messertrage-Verbotsgesetz" vor.

Darum geht's:

  • Entwurf für "Messertrage-Verbotsgesetz" vorgelegt
  • Strafen bis zu 3.600 Euro für Verstöße
  • Ausnahmen für Beruf, Brauchtum und Sport festgelegt

Bis dato können die Behörden nur an bestimmten Orten Waffenverbotszonen erlassen, wie zuletzt etwa beim Reumannplatz in Wien-Favoriten.

Regelungen:

  1. Verbot des Mitführens von Messern: Das Gesetz verbietet das Tragen jeglicher Art von Messern in Ortschaften, Siedlungsgebieten, Parks, Sportstätten, Freizeitparks, bei Events, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Einrichtungen der Bildung und Kinderbetreuung.
  2. Strafen bei Verstößen: Wer gegen das Verbot verstößt, dem drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 3.600 Euro oder eine Haftstrafe von bis zu sechs Wochen.
  3. Keine Berücksichtigung der Klingenlänge: Das Gesetz macht keine Unterscheidung basierend auf der Klingenlänge, was bedeutet, dass auch kleinere Messer wie Schweizer Taschenmesser nicht griffbereit getragen werden dürfen.

Ausnahmen:

  1. Transport von Messern: Der Transport von Messern von einem Ort zum anderen ist erlaubt, solange die Messer nicht griffbereit sind.
  2. Inhaber einer Waffenbesitzkarte: Personen mit einer gültigen Waffenbesitzkarte sowie Personen, die Schusswaffen führen dürfen (z.B. Jäger, Militärpersonal), sind von der Regelung ausgenommen.
  3. Brauchtumspflege: Traditionelle Nutzung von Messern, wie das Tragen eines "Hirschfängers" bei traditionellen Veranstaltungen (z.B. Kirtag), fällt unter die Ausnahmen.
  4. Berufliche und erzieherische Zwecke: Die Nutzung von Messern im Rahmen beruflicher Tätigkeiten, wie Kochen oder bei sportlichen Aktivitäten sowie bei historischen Umzügen oder in der Film- und Theaterproduktion, ist weiterhin gestattet.
  5. Handel mit Messern: Der Handel mit Messern auf Märkten und Ausstellungen bleibt erlaubt.

Das neue Gesetz im Detail

Im Entwurf vom 11. April, der am Mittwoch vom Innenministerium veröffentlicht wurde, wird das Tragen aller Arten von Messern bis auf einige Ausnahmen im Ortsgebiet, in bebauten Gebieten, in Park- und Sportanlagen, in Freizeitparks, bei Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen verboten. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen sanktioniert werden kann.

Nicht verboten ist jedoch der Transport eines Messers von einem Ort zum anderen, sofern dieses nicht griffbereit ist, auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sowie Personen, die Schusswaffen führen dürfen (Jäger, Militärische ÖBH-Angehörige), sind von der neuen Regelung ausgenommen.

Nachdem die Klingenlänge nicht relevant für das Verbot ist, sollen künftig auch sogenannte Schweizermesser nicht mehr in der Hose und damit griffbereit getragen werden dürfen, auch wenn sie eine Klingenlänge von 5,5 Zentimetern aufweisen. Auch hier muss der Transport in einem Behältnis erfolgen, wie einem Sackerl oder einem Rucksack. Anders ist die Lage, wenn etwa ein "Hirschfänger" mit Klingenlängen ab 20 Zentimetern und mehr in der Trachtenlederhose zum Kirtag mitgenommen wird, informierte das Innenministerium - denn in diesem Fall handle es sich um Brauchtumspflege und damit um eine weitere Ausnahme.

Weitere Sonderfälle sind die Berufsausübung, etwa die Zubereitung und Verzehr von Speisen, wie auch Sportausübung, Brauchtumspflege, historische Aufzüge, historische Veranstaltungen oder Filmproduktion/Theater sowie Aktivitäten mit anerkannten pädagogischen Zwecken (Pfadfinder, Schulen), wo das Messertragen erlaubt bleiben soll. Auch der Verkauf von Messern auf Märkten und Messen ist weiterhin möglich. Die Bestimmungen zu Schusswaffen bleiben unverändert.

(APA)

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