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Maske auch beim Warten – Tragepflicht nicht nur in den Fahrzeugen des ÖPNV

Der Mund-Nasen-Schutz muss auch am Bahnsteig, während des Wartens, sowie im Bahnhofsareal getragen werden. Auch im Bereich der Bushaltestellen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
Der Mund-Nasen-Schutz muss auch am Bahnsteig, während des Wartens, sowie im Bahnhofsareal getragen werden. Auch im Bereich der Bushaltestellen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. ©Stadt Feldkirch
Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung fordert im § 3 sowohl den Mindestabstand als auch das Tragen eines geeigneten Mund-Nasen-Schutzes.

 

Im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs – Bushaltestellen, Bahnsteige, Bahnhöfe, Bahnhaltepunkte etc. – ist leider immer wieder festzustellen, dass sich viele Personen nicht an die strikte Maskenpflicht halten. Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung fordert aber im § 3 sowohl den Mindestabstand als auch das Tragen eines geeigneten Mund-Nasen-Schutzes.

Daher fordert die Stadt Feldkirch alle Nutzer*innen der öffentlichen Verkehrsmittel eindringlich dazu auf, sich zu ihrer eigenen Sicherheit und zum Schutz der Mitmenschen konsequent an die geltende Verordnung zu halten.

Der Gesetzestext im Wortlaut

§ 3: In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Weitere Informationen sind auf vmobil.at bereitgestellt.

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