- Der Mindestabstand wird auf zwei Meter erhöht.
- In einigen Bereichen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
- Neben den Personen, die im Gesundheits- und Pflegebereich tätig sind, müssen sich künftig weitere Berufsgruppen verpflichtend wöchtentlich einer Antigen-Testung unterziehen.
Zwei-Meter-Abstand
Die Verordnung des Bundes sieht folgende Maßnahmen vor: Der Mindestabstand wird von einem Meter auf zwei Meter vergrößert. Dieser ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten.
Ausnahmen: Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.
FFP2-Maske
Das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) wird für folgende Bereiche verpflichtend sein:
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Fahrgemeinschaften
- Seil- und Zahnradbahnen (Skilifte)
- Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (z.B. Drogeriemarkt, Supermarkt) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (z.B. Kfz-Werkstatt)
- Märkte – indoor und outdoor
- Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
- Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen)
- Beherbergungsbetriebe – in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption. (Betretung weiterhin nur aus Ausnahmegründen wie zu dringenden beruflichen Zwecken)
- Krankenhäuser – Ausnahmen gelten für Kinder, Schwangere und Personen mit einer ärztlich bestätigten Maskenbefreiung
- in allen Arztpraxen
Alle Infos und Fakten zur FFP2-Maske:
Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken.
Berufsgruppentestungen
Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für die folgenden Bereiche vorgesehen:
- Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kunden (z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
- Lehrer und Elementarpädagogen bei Kontakt zu Schülern
- Lagerlogistik, wenn Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
- Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
- Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)
Für die Berufsgruppentestungen gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patienten bzw. Bewohnern) vorgeschrieben.
Kultur
Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive bleiben vorerst geschlossen. Für Bibliotheken ist künftig Click&Collect möglich.
Freizeit
Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben vorerst geschlossen.
Sport
Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen, Skigebiete), die 10-Quadratmeter-Regel ist einzuhalten. Künftig muss zudem ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden. Kontaktsportarten sind abseits des Profi-Bereichs weiterhin verboten.
Gastronomie
Die Gastranomie bleibt grundsätzlich geschlossen. Die Maßnahmen des Landes Vorarlberg wie das Verbot der Abholung von Speisen und Getränken in Skigebieten bleiben weiterhin in Kraft.
(red)
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