Die Gemeinde möchte die Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Leinenpflicht auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wanderwegen erinnern.
Lt. §2 gelten die Bestimmungen zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern:
Auf Straßen an denen Tafeln mit der Aufschrift Leinenzwang angebracht sind und in den Anlagen, an deren Eingängen solche Tafeln aufgestellt sind, müssen Hunde an der Leine geführt werden.
Lt. §3 gelten die Bestimmungen zum Schutz von Spielplätzen und Sportanlagen:
Hunde sind von öffentlichen Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.
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