Derzeit liegen zwei rechtskräftige einstweilige Verfügungen auf dem Tisch – eine gegen “Österreich” und eine gegen die “Krone”.
Beide Verfügungen verbieten den jeweiligen Kontrahenten, einen Artikel als “exklusiv” zu bezeichnen, wenn eine andere Zeitung am gleichen Tag etwa den gleichen Inhalt oder denselben Interviewpartner hat, sagt der Mediaprint-Rechtsexperte Michael Krendlesberger auf APA-Anfrage.
Grund für das Ganze ist, “dass die Inanspruchnahme von “Exklusivität” (also Ausschließlichkeit der Information) gerade bei Medien ein besonderes Qualitätsmerkmal – etwa im Sinn herausragender Rechercheleistungen – darstellt”, so Kreindlesberger. “Eine ungerechtfertigte Verwendung dieses Prädikats ist wegen Irreführung der Leser wettbewerbswidrig.” Sowohl “Österreich” als auch die “Kronen Zeitung” konnten dem jeweiligen Gegenüber eine solche ungerechtfertigte Verwendung nachweisen, weshalb das Wiener Oberlandesgericht die einstweiligen Verfügungen verhängt hat.
Damit hat das Tauziehen um die Exklusivität aber noch längst kein Ende. Nun streitet man auf der Ebene der Exekutivverfahren, von denen derzeit “mehr als ein Dutzend” laufen, schätzt “Österreich”-Redaktions-Geschäftsführer Gert Edlinger. In den Exekutivverfahren weisen sich die Kontrahenten nach, dass das Wort “exklusiv” trotz der Verfügungen unrechtmäßig verwendet wurde. Die “Kronen Zeitung” hat sieben derartige Verfahren eingeleitet. Entscheidungen und Strafen stehen aber noch aus.
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