Krank im Urlaub: Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer

Prinzipiell gilt, dass ab einem Krankenstand von drei Tagen diese Urlaubstage gutgeschrieben werden, erinnert der ÖGB am Sonntag in einer Aussendung. Wichtig ist hier aber, dass man den Arbeitgeber über den Eintritt einer Erkrankung informiert und auch eine ärztliche Bestätigung einholt.
"Wer krank ist, sollte also zum Arzt oder zur Ärztin gehen - nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen", sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter. Die Bestätigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen, wenn man wieder den Dienst antritt.
Drei Tage Krankenstand
Allerdings muss der Krankenstand zumindest drei Tage dauern. Gutgeschrieben werden jene Tage, die in die reguläre Arbeitszeit fallen: Ist eine Person, die normalerweise fünf Tage in der Woche (Montag bis Freitag) arbeitet, im Urlaub von Freitag bis Montag krank, sind es vier Krankenstandstage. Gutgeschrieben werden jedoch nur jene Tage, die normalerweise gearbeitet werden, also Freitag und Montag.
Die Krankenstandstage kann man jedoch nicht einfach am Urlaubsende anhängen. Für diese gutgeschriebenen Tage bedarf es einer neuen Urlaubsvereinbarung, erinnert der ÖGB.
Behördliche Bestätigung
Erkrankt man im Ausland, benötigt man nicht nur eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit. Bei der Rückkehr muss man dem Arbeitgeber auch eine behördliche Bestätigung vorlegen, dass die ärztliche Bestätigung von einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Die behördliche Bestätigung kann etwa vom österreichischen Konsulat oder der Botschaft ausgestellt werden. Diese zusätzliche behördliche Bestätigung entfällt, wenn man in einem Krankenhaus behandelt wurde und die Krankenstandsbestätigung dort ausgestellt wurde.
"Ob man mit seiner e-card auch im Ausland zur Ärztin oder zum Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab", so Arbeitsrechtsexpertin Weilharter. Man benötigt jedenfalls eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVG), die auf der Rückseite der E-Card zu finden ist. Damit die Kosten - im Fall des Falles auch einer Privatambulanz oder -klinik - zu 100 Prozent abgedeckt sind, empfiehlt sich zusätzlich eine Reiseversicherung.
(APA/Red)
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