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Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich

Spannender Vortrag von Dr. Wolfgang Scheffknecht im Vorarlberger Landesarchiv
Spannender Vortrag von Dr. Wolfgang Scheffknecht im Vorarlberger Landesarchiv ©Bernhard Tost
Spannender Vortrag von Dr. Wolfgang Scheffknecht im Vorarlberger Landesarchiv
Dr. Wolfgang Scheffknecht

Lustenau / Bregenz. Zahlreiche Besucher konnte der Direktor des Landesarchivs Dr. Alois Niederstätter zur Buchpräsentation von Wolfgang Scheffknecht begrüßen. „Der „Embsische Estat“, um den es hier geht, war nicht deckungsgleich mit der Reichsgrafschaft Hohenems. Es handelt sich bei ihm auch keineswegs um eine Raumkonstruktion, die über Jahrhunderte unverändert geblieben ist. Vielmehr ist es wohl angebracht, von einer „Art dynamischem Gebilde“ auszugehen. Wir sollten daher zunächst kurz auf die Genese unseres Untersuchungsraumes eingehen“, wie Dr. Scheffknecht erläuterte.

„Embsischer Estat und Landeshoheit“

„Als die Reichsgrafen von Hohenems sich im letzten Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts aktiv um die Erwerbung der schwäbischen Kreisstandschaft bemühten, beschrieben sie den Raum, der die territoriale Basis dafür bilden sollte, als „gar Klainen und engen Bezirck“, der nur vier Flecken umfasste. Gemeint waren „Embs, Luschnaw, Schwebel und Ebnit“, also das Gebiet der Reichsgrafschaft Hohenems und des Reichshofs Lustenau. Die Länge dieses Territoriums wurde mit etwa einer Meile angegeben, eine Strecke, die nach Ansicht der Reichsgrafen in „Ainer und fueßgang“ zurückgelegt werden konnte, wobei der Rhein die Grenze gegen Westen bildete. Von Westen nach Osten betrug seine Ausdehnung „von Ainer Zue der Andern Marckh“ etwa drei Meilen. Die Angaben zur Ausdehnung ihres Herrschaftsbereichs mögen aus taktischen Gründen – es ging um letztlich auch um die Höhe des künftigen Matrikularanschlags – etwas untertrieben gewesen sein. Im Großen und Ganzen waren sie zutreffend. Der so beschriebene Raum grenzte auf drei Seiten an österreichische Herrschaften und an einer an eidgenössische Territorien. Dieses Gebiet stellte seit der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert eine weitgehend anerkannte „abgegrenzte, topographisch definierte Entität“ dar. Noch im ausgehenden 15. Jahrhundert waren seine Grenzen an fast allen Seiten heftig umstritten gewesen. Sowohl der Reichshof Lustenau als auch die damalige Reichsritterschaft Hohenems hatte mit praktisch allen Nachbarn heftige und langwierige Grenzkonflikte ausgetragen. Freilich war zu Beginn des 17. Jahrhunderts der hohenemsische Raumbildungsprozess noch keineswegs zum Abschluss gekommen. So erwarb Graf Kaspar 1613 die Reichsgrafschaft Vaduz und die Reichsherrschaft Schellenberg im Kaufweg von den Grafen von Sulz. Wie schon sein Vater Jakob Hannibal I. so verfolgte auch er ein hohenemsisches Fürstentum zu errichten. Schlussendlich scheiterte das Vorhaben 1620 jedoch an den Vorarlberger Landständen und der veränderten politischen Lage nach der Schlacht am Weißen Berg“, so der Referent.

Strafensystem und Einsperrungen

Ein wichtiger Bestandteil der frühneuzeitlichen Herrschaftslegitimation war die Aufrechterhaltung oder Herstellung guter Ordnung. Sowohl die Satzungen des Reichshofes Lustenau als auch die gräflichen Mandate sahen spätestens seit dem frühen 17. Jahrhundert Gefängnisstrafen vor. So wurden beispielsweise in Lustenau Verstöße gegen die Bestimmungen des sogenannten Schwörbriefes von 1629 mit Gefängnis abgestraft. Tatsächlich scheint es im Reichshof und der Reichsgrafschaft mehrere Straforte und Gefängnisse gegeben zu haben. Mit einigen Berichten die zu Landesverweisen und anderen Strafen führten, beendete Wolfgang Scheffknecht den interessanten Abend. (BET)

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