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Klage des VKI erfolgreich: BAWAG muss Kunden Spesen zurückzahlen

Die BAWAG P.S.K. muss laut des OGH Spesen an die Kunden zurückzahlen.
Die BAWAG P.S.K. muss laut des OGH Spesen an die Kunden zurückzahlen. ©APA/Herbert Neubauer
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die BAWAG P.S.K. AG geklagt. Mehrere Klauseln wurden stillschweigend geändert und Kunden mussten Spesen bezahlen. Nun wurde ein Urteil vom Obersten Gerichtshof (OGH) gefällt.

Im gesamten wurden sieben Klauseln geändert. Darunter fielen auch Vertragsbedingungen zu Spesen, Änderungen der Zugangsbereichtigung und diverse Vorbehalte der Bank. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dem VKI in allen inhaltlichen Punkten Recht zu geben. Das Urteil ist rechtskräftig. Betroffene Kunden erhalten die verrechneten Spesen zurück.

Die Klage wurde bereits im Herbst 2016 im Auftrag des Sozialministeriums eingereicht. Es wurden Klauseln aus Geschäftsbereichen der Bereiche Kontobox, Giroprodukte und eBanking geklagt. Es wurden Beschwerden eingereicht, da nachträglich Spesen bei Selbstbedienungs-Geräten verrechnet wurden. Die von der Bank vorgesehenen Spesen für eine manuelle Nachbearbeitung in Höhe von € 2,90 und € 3,90 wurden nunmehr vom OGH für nicht zulässig erklärt.

OGH beschließt Rückzahlung an BAWAG Kunden

Eine weitere Klausel, die als gesetzeswidrig eingestuft wurde lautet: “Fremde Spesen werden weiterverrechnet”. Es wird somit mit der Entscheidung des OGH festgestellt, dass eine Bank keine Spesen verlangen darf, wenn sie Leistungen, die sie für ihre Kunden erbringen muss, an ein drittes Unternehmen auslagert. Es fehlte bei der Klausel auch die Präzisierung, um welche Spesen es sich genau handeln könnte.

Der OGH hat beschlossen, dass die verrechneten Spesen von der BAWAG P.S.K. nach Ablauf von 6 Monaten wieder gutgebucht werden. Bei laufenden Verträgen muss diese Gutbuchung automatisch zum nächstfolgenden Konto-Abschluss durchgeführt werden.

BAWAG aufgrund unzulässiger Änderungen angeklagt

Ebenfalls für unzulässig wurden die Änderungen von “Bedingungen” und “Leistungen”, insbesondere die Änderung der Verfahren zur Zugangsberechtigung. Anlass für das Vorgehen gegen letztgenannte Regelung war die Einstellung des iTan-Verfahrens.

“Es freut uns, dass die Gerichte unklaren Spesenregelungen und zu weitgehenden Änderungsvorbehalten einen Riegel vorschieben. Das hilft die Verbraucherrechte der Kunden im Verhältnis zu den sonst übermächtigen Banken zu wahren”, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter Bereich Recht im VKI, das Urteil.

(Red.)

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