Kaufmann reagiert damit auf einen Bericht der Wirtschaftspresseagentur (wpa), in dem zu lesen war, dass es Vorarlberger Gemeinden mit den Widmungen nicht so genau nähmen.
Bericht: Dornbirn erteilte Baugenehmigung ohne Umwidmung
Im Brennpunkt stand dabei unter anderem der beliebte Dornbirner Ausflugsgasthof “Möcklebur” im Bereich der Achmäander im Herzen der Landesgrünzone. Für die Nebenerwerbsgastronomie liege zwar eine Baubewilligung und eine gewerberechtliche Bewilligung vor, aber keine notwendige Sondergebietswidmung. Die Stadt Dornbirn habe demnach eine Baubewilligung eigens für den Gastro-Betrieb zur Errichtung von neuen Gebäuden wie einem Gastlokal, einer Küche, einer Toilette, etc. erteilt, ohne die Fläche vorher umzuwidmen. Gemäß des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (Par. 18) bedürfe eine solche Baugenehmigung vorab einer Sondergebietswidmung. “Auf ‘Freifläche Landwirtschaft’ sind solche Bautätigkeiten nicht zulässig, zumal sie mit dem Kerngeschäft Landwirtschaft nichts zu tun haben. Auch der von der BH Dornbirn genehmigte Gewerbebetrieb des ‘Möcklebur’ hat somit auf derart gewidmeten Flächen rein rechtlich nichts zu suchen, sind Juristen überzeugt”, berichtete die wpa am Montag.
Dornbirn: Frage nach Sonderwidmung stellt sich nicht
Die Stadt Dornbirn dazu: Die Mostschänke sei Teil des landwirtschaftlichen Betriebes (eine Auflage lautet: ohne Vieh kein Gastrobetrieb; Anm.), ein von der Bevölkerung geschätztes Angebot im Naherholungsgebiet und sichere so den Bestand dieser Landwirtschaft. Der Betrieb sei bau- und gewerberechtlich rechtmäßig bewilligt, die Baubewilligung sei von der Aufsichtsbehörde geprüft und nicht aufgehoben worden, bekräftigt Bürgermeisterin Kaufmann.
“Im Jahr 2001 erfolgte eine bauliche Erweiterung, die im Rahmen eines Bauverfahrens bewilligt wurde. Da auch das Angebot erweitert wurde, erfolgte über Ansuchen des Betreibers ein gewerberechtliches
Verfahren, das ebenfalls mit einer Bewilligung abgeschlossen wurde. Es wurde immer davon ausgegangen, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb handelt, wie er in vielen Teilen des Landes, beispielsweise bei der zusätzlichen Vermietung von Zimmern in Tourismusgebieten, vorzufinden ist”, heißt es von Seiten der Stadt Dornbirn weiter.
Agrarbezirksbehörde soll Fall durchleuchten
Insofern stelle sich bei den Bewilligungsverfahren auch nicht die Frage nach einer Sonderwidmung, da für einen Nebenerwerb eine solche nicht notwendig ist. Der Umfang des Nebenerwerbs sei gesetzlich nicht festgeschrieben. Im gleichen Zuge kündigte die Stadt Dornbirn an, die Agrarbezirksbehörde zu ersuchen, im konkreten Fall abzuklären, ob der Betrieb im Möckle als landwirtschaftlicher Nebenerwerb zu klassifizieren sei. (red)
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