Journalist wartet seit 2016 auf Dokumente vom Magistrat der Stadt Wien: VfGH greift ein

Er versucht seit 2016, Dokumente vom Magistrat der Stadt Wien zu erhalten, das dazugehörige Verfahren wird seit über sieben Jahren wiederholt über mehrere Instanzen geführt. Aufgrund eines weiteren Falls mit Bezug zur Informationsfreiheit prüft der VfGH die gesetzlichen Regeln zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
Siebenjähriges Verfahren um Auskunft: VfGH sieht Rechtsverletzung
Ein Journalist wollte Auskunft über die gesammelten Vorschläge zur "Wiener Struktur- und Ausgabenreform", einem Programm zur Verbesserung von Verwaltungsabläufen, erhalten, hieß es in einer Aussendung des VfGH vom Mittwoch. Er hat zwar Einsicht bekommen, konnte aber keine Fotografien oder Kopien anfertigen, weshalb er sein Recht auf Informationsfreiheit verletzt sieht. Laut dem Wiener Auskunftpflichtgesetz ist eine Auskunft spätestens acht Wochen nach dem Begehren zu erteilen. Während der VfGH eine Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer feststellte, lehnte er die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Art der Auskunftserteilung ab. Der Journalist könne Revision beim Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Weiterem Journalisten wurde Einsicht in Register verwehrt
Ein anderer Journalist beantragte im Oktober 2023 beim Finanzminister u.a. die Übermittlung eines Auszuges aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Bei der Gesellschaft, für die er sich interessierte, besteht laut dem Journalisten der Verdacht, dass EU-Sanktionen gegen Russland umgangen wurden. Der Finanzminister hatte das Auskunftsbegehren abgewiesen, da Journalisten kein Recht auf Einsicht in die angeforderten Daten hätten.
Für den VfGH entstanden daraufhin Bedenken, dass eine Bestimmung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes verfassungswidrig sein könnte. So könnten u.a. Daten, für die Journalisten kein Einsichtsrecht haben, dennoch von öffentlichem Interesse sein. Die Einschränkungen würden das Recht auf Informationsfreiheit unverhältnismäßig beschränken, so die vorläufige Position des Höchstgerichts. Es hat ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet - sobald eine Stellungnahme der Bundesregierung vorliegt, wird der VfGH entscheiden, ob seine Bedenken begründet sind.
(APA/Red)
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