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Inzest: Zehn Fragen und Antworten zum Thema Opferschutz

Der unfassbare Inzest-Fall in Amstetten hat weltweit für Erschütterung und unzählige Medienberichte gesorgt. Zentrales Thema dabei ist der Schutz der Opfer: Fotos wurden veröffentlicht und Namen der Betroffenen genannt.

Für Diskussionen sorgte zuletzt auch die Bestimmung jener Juristen, die die Rechte der Betroffenen vertreten sollen. Die APA hat zehn grundlegende Fragen zum Thema an zwei Opferschutzexperten gerichtet: Die Rechtsanwältinnen Christine Kolbitsch und Gabriele Vana-Kowarzik haben unabhängig voneinander darauf geantwortet.

APA: Welche Schritte würden Sie bei der Betreuung der Opfer als Erstes setzen?

Kolbitsch: Ich lege bei der Vertretung von Opfern immer sehr großen Wert darauf, dass diese neben der notwendigen psychotherapeutischen Betreuung auch eine psychosoziale Begleiterin (z.B. Sozialarbeiter Anm.) bekommen, weil dadurch für mich als Rechtsvertreterin eine funktionierende Kommunikation bzw. der notwendige Austausch von Informationen mit einer geeigneten Ansprechpartnerin gewährleistet ist. Ich halte auch aus der Sicht des Opfers eine gemeinschaftliche juristische und psychosoziale Betreuung für die effektivste Form der Vertretung , weil ich als ausgebildete Juristin, auch bei noch so großem Engagement und Einfühlungsvermögen, natürlich nicht alle Bedürfnisse des Opfers abdecken kann.

Vana-Kowarzik: Ich würde sicherstellen, dass jene Personen, die durch die strafbaren Handlungen in ihrer Integrität verletzt sind, durch eine Opferschutzeinrichtung betreut werden. Hierdurch wäre die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren für diese Opfer gewährleistet. Der psychosoziale Prozessbegleiter kann in Zusammenarbeit mit der juristischen Prozessbegleitung, die von Anwälten durchgeführt wird, auch mit dem Opfer entscheiden, welche juristischen Schritte gesetzt werden sollen.

APA: Ab wann ist es nach so einem Martyrium überhaupt möglich, als Anwalt mit den Betroffenen über “den Fall” zu sprechen?

Kolbitsch: In der Regel – je nach Schwere der Traumatisierung – dauert es sehr lange, bis das Opfer bereit bzw. in der Lage ist, über die Tat zu sprechen. Dazu kommt, dass ein Anwalt, sei er auch noch so erfahren und einfühlsam, meist nicht über eine entsprechende therapeutische bzw. psychologische Ausbildung verfügt und daher jedenfalls eine gewisse Stabilisierung beim Opfer eingetreten sein muss. Man darf nicht vergessen, dass es für Opfer unter anderem auch deshalb so schwierig ist, über die Tat zu sprechen, da es bei Ablegen seiner Aussage jedes Mal wieder in die traumatisierenden Geschehnisse “eintauchen” muss. Hinzu kommt – was meines Erachtens extrem belastend ist -, dass das Opfer seine Aussage in der Regel nicht nur einmal, sondern mehrere Male, vor der Polizei, beim Anwalt und schließlich auch im Laufe des Strafverfahrens wiederholen muss.

Vana-Kowarzik: Wenn durch eine Opferschutzeinrichtung die Prozessbegleitung gewährleistet ist, steht dem Opfer eine psychosoziale Prozessbegleitung zur Verfügung. Nicht alle Opfer sind gleich. Der Verschiedenheit im subjektiven Gefühl von Verletztheit und Verletzlichkeit ist daher Rechnung zu tragen. Die Aufgabe der psychosozialen Prozessbegleiter umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren, die Begleitung zu Vernehmungen sowie zu juristischen Prozessbegleitern. Das erwachsene Opfer kann mit der psychosozialen Prozessbegleitung entscheiden, ob ein Gespräch mit der juristischen Prozessbegleitung, deren Hauptaufgabe es ist, die Rechte des Opfers im Strafverfahren zu wahren, gewünscht wird. Bei Minderjährigen finden Fallkonferenzen zwischen juristischen und psychosozialen Prozessbegleitern statt, da in der Regel eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Juristen nicht erforderlich ist.

APA: Neue Identitäten samt Ortswechsel wurden in den vergangenen Tagen als Zukunftsperspektive für die Opfer des Inzest-Falls diskutiert. Wäre eine solche Maßnahme ratsam?

Kolbitsch: Mit Sicherheit reicht – gerade bei derart prominenten Fällen wie dem Fall “Amstetten”, die einer unglaublich medialen Verbreitung unterliegen – ein bloßer Namenswechsel für das Opfer nicht aus, um eine einigermaßen erträgliche Zukunftsperspektive in Form einer geschützten Identität zu sichern. Hier müssten meines Erachtens jedenfalls weitreichendere Veränderungen, so etwa jedenfalls ein Ortswechsel, vorgenommen werden. Dabei wird es wohl auch von verschiedenen Faktoren wie etwa dem Alter des Opfers abhängen, wie weit derartige einschneidende Veränderungen verkraftet werden. Jüngere Opfer tun sich dabei sicherlich weniger schwer.

Vana-Kowarzik: Über die Namensänderung und den Ortswechsel entscheidet das großjährige Opfer. Ob dies tatsächlich für die Dauer Schutz bietet, ist fraglich. Der Name ist auch ein Teil der Identität einer Person und es ist traurig, dass Opfer einen Teil ihrer Identität aufgeben müssen, um vor ihrer sozialen Umgebung und den Medien geschützt zu werden.

APA: Wie würden Sie bzw. wie kann man pflegerechtlich vorgehen?

Kolbitsch: Bei noch minderjährigen Opfer stellt sich natürlich sofort die Frage, wer für das Kind die Obsorge übernimmt, wenn der gesetzlich obsorgeberechtigte Elternteil – wie hier die Mutter – dazu nicht in der Lage ist. Meist wird dies von den Gerichten so gelöst, dass dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge übertragen wird. Darüber hinaus werden Kinder zunächst in Kriseninterventionseinrichtungen untergebracht und dort erst einmal in der Akutsituation betreut, bevor eine geeignete Pflegefamilie gesucht wird. Auch für volljährige Opfer können – nach erfolgter medizinischer bzw. stationärer Betreuung – sehr gute Unterbringungsmöglichkeiten, etwa in einer Wohngemeinschaft für Jugendliche, gefunden werden.

Vana-Kowarzik: Bei minderjährigen Opfern entscheidet der Jugendwohlfahrtsträger über das weitere Vorgehen, wobei das Wohl des Minderjährigen hier zu berücksichtigen ist. Hier wird wahrscheinlich ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden müssen. Großjährige Opfer haben selbst über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

APA: Inwiefern kann der Schaden der Opfer bei so schwerwiegenden Verbrechen überhaupt wieder gutgemacht werden?

Kolbitsch: Ich persönlich – ich bin allerdings keine Psychologin bzw. Therapeutin und spreche hier nur aus meiner Erfahrung als Anwältin – bin der Meinung, dass derart schwere Traumata bzw. so schwere psychische Schäden gar nicht mehr im Leben eines Opfers “gutgemacht” werden können. Allerdings schaffen es Opfer Gott sei Dank sehr oft, nach jahrelanger harter Psychoarbeit, mit diesen erlittenen Schäden einigermaßen gut im Alltag umzugehen. Bei derartigen Verbrechen innerhalb der Familie werden die Erlebnisse von Opfern sicher – diesbezüglich gibt es konkrete wissenschaftliche Beobachtungen – der nachfolgenden Generation weitergegeben. Wobei dies selbst auch dann geschieht, wenn die Nachkommen gar nichts von den erlittenen Traumata ihrer Eltern oder sonstiger Verwandten wissen.

Vana-Kowarzik: Ich persönlich bin der Überzeugung, dass der Schaden kaum gutgemacht werden kann. Die Opfer, die direkt durch die Straftat verletzt worden sind, haben zwar Ansprüche nach dem Verbrechensopfergesetz, wie zum Beispiel Therapiekosten, ärztliche Behandlung etc.. Der Staat regressiert diese Kosten jedoch beim Verurteilen. Auch Schmerzensgeldansprüche sind für Angehörige oft schwer durchsetzbar, da sie ja hier eigene Ansprüche (Erbe, Unterhalt Anm.) schmälern könnten. Soweit der Verdächtige Vermögen hat, kann auf dieses vor einer Verurteilung nicht zurückgegriffen werden und es ist fraglich, ob dieses nach einer Verurteilung noch vorhanden ist.

APA: Das Inzestverbrechen in Amstetten hat weltweit für Berichte gesorgt. Wie geht man mit der ungewollten Prominenz der Opfer in so einem Fall grundsätzlich um?

Kolbitsch: Ich betrachte es, neben der juristischen Vertretung des Opfers im engeren Sinn, auch als maßgebliche Aufgabe des Rechtsvertreters, für einen bestmöglichen Schutz des Opfers vor Eingriffen jeglicher Art, vor allem durch Medien, zu sorgen. Wichtig ist also, dass Opfer so gut wie möglich gegen Irritationen von “außen” abzuschirmen und darauf zu achten, dass keine privaten Details an die Öffentlichkeit oder in “undichte Kanäle” dringen. Was natürlich in einem derartig “prominenten” Fall sicherlich umso schwieriger ist.

Vana-Kowarzik: In erster Linie sind die subjektiven Wünsche und Bedürfnisse der Opfer zu beachten. Wichtig ist eine therapeutische Betreuung der Opfer, das rechtliche ist hier nur dann relevant, wenn die Opfer Schritte setzen wollen. Es wäre wünschenswert, wenn die Medien – auch wenn das Recht auf Information besteht – sensibler mit Opfern umgehen und Spekulationen hintanhalten würden. Durch die Nennung des Namens des Täters ist auch der Name der Opfer bekannt, obwohl der Name der Opfer eigentlich in den Medien nicht genannt werden dürfte. Um hier den Schutz der Opfer zu verstärken, wäre eine Gesetzesänderung erforderlich.

APA: Wie würden Sie mit der Medienberichterstattung über die Opfer des Inzest-Falls in Amstetten und den Bildveröffentlichungen umgehen? Erachten Sie die Beiziehung eines Spezialisten für Medienrecht als notwendig?

Kolbitsch: Bei der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Opfers kenne ich keine Kompromisse, dass heißt ich würde jegliche Verletzung oder Missachtung mit aller juristischer Härte verfolgen bzw. darauf mit einer Klage reagieren. Das Recht der Öffentlichkeit auf Information hat hier jedenfalls zugunsten der Rechte des Opfers auf Wahrung und Achtung seiner Persönlichkeitsrechte zurückzutreten – weshalb eben ein strenger Maßstab bei der Frage, wie weit eine Berichterstattung gehen darf, anzulegen ist. Selbstverständlich würde ich mir im juristischen Umgang mit den Medien, falls erforderlich, auch Unterstützung von in medienrechtlichen Bereichen spezialisierten und erfahrenen Kollegen suchen.

Vana-Kowarzik: Opfer haben das Recht am eigenen Bild. Dies ist ein Persönlichkeitsrecht. Da aber auch hier das Opfer klagen müsste, sich also in einer unvorstellbaren Situation aktiv zu einem Prozess entschließen müsste, ist dies oft sehr schwierig durchzusetzen. Opfer sind verschieden, die Verfolgung durch die Medien kann auch bewirken, dass sie mit nichts mehr zu tun haben wollen und ihre Rechte nicht durchsetzen. Vielleicht sollte hier – zum Schutz der Opfer- ein Straftatbestand geschaffen werden, der Medien davon abhält, einen neuerlichen Missbrauch zu betreiben. Die Beiziehung eines Spezialisten für das Medienrecht wäre sicher ratsam.

APA: Was sollte man aus dem Fall Natascha Kampusch gelernt haben?

Kolbitsch: Bei jeder Form der Medienberichterstattung sollte neben allem sonstigen auch ganz besonders sensibel darauf geachtet werden, dass Opfer aus ihrer Opferrolle herauskommen: Eine Gefahr sehe ich schon nach dem Motto: “einmal Opfer, immer Opfer”.

Vana-Kowarzik: Frau Kampusch war und ist rechtlich vertreten und beraten. Der Umgang der Medien mit der Privatsphäre von Opfern ist juristisch kaum zu lösen, denn selbst wenn das Medium geklagt wird, ist das Bild, die Geschichte etc. bereits veröffentlicht. Vielleicht sollten Ethikrichtlinien für die Medien geschaffen werden, um solche Berichterstattungen zu verhindern.

APA: Welche juristischen Bereiche sind bei der Vertretung relevant und welche Maßnahmen grundsätzlich notwendig?

Kolbitsch: Die Vertretung von Opfern umfasst vor allem das Strafverfahren gegen den Täter, in dem das Opfer als sogenannter “Privatbeteiligter” eine Parteistellung hat und dort die zivilrechtlichen Ansprüche (Forderung nach Schadenersatz, Therapiekosten etc. Anm.) geltend macht. Damit geht sehr oft auch eine medienrechtliche Vertretung einher, wenn etwa – was, wie wir wissen, immer wieder passiert – Persönlichkeitsrechte des Opfers durch Medienberichterstattung verletzt werden. Auch Bereiche des Zivilrechtes werden sehr oft berührt, so ist etwa juristisch die Frage nach einer allfälligen Amtshaftung (z.B bei Behördenfehler Anm.) zu prüfen.

Vana-Kowarzik: Relevant sind das Strafrecht und die genauen Kenntnisse des Zivilrechtes. Das Mediengesetz ist dann relevant, wenn durch die Medien in die Rechte der Opfer eingegriffen wird und deren Persönlichkeitsrechte – insbesondere die Rechte auf Wahrung der Privatsphäre – verletzt werden.

APA: Wie weit kann man Opfer in Strafprozessen überhaupt schützen?

Kolbitsch: Der Opferschutz im Strafverfahren wurde durch die jüngst in Kraft getretene Novellierung des Strafprozessrechtes weiter ausdehnt und verstärkt. Vernehmungen des Opfers können möglichst schonend, vor allem ohne Anwesenheit des Täters, durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit kann im Verfahren ausgeschlossen und damit der Zugang der Medien zu den Gerichtsverhandlungen abgeschnitten werden. Trotz aller Maßnahmen bleibt aber die große psychische und körperliche Belastung für das Opfer, das im Verfahren eine möglichst detaillierte Aussage über die Geschehnisse ablegen muss.

Vana-Kowarzik: Opfer, die durch die strafbare Handlung in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und Angehörige haben das Recht auf eine kontradiktorische Vernehmung. Das bedeutet, dass lediglich die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen unter Verwendung von Video mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können. Kontradiktorische Vernehmungen sind nicht öffentlich. Bei der Hauptverhandlung müsste, sollte das Video vorgespielt werden oder die Einvernahme des Zeugen verlesen werden, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Hierdurch müsste gewährleistet sein, dass die Opfer geschützt sind, wenn es den Medien nicht gelingt, auf anderen Wegen zur Protokollabschrift zu gelangen. Zuletzt: Jene Familienmitglieder, die nicht direkt Opfer einer strafbaren Handlung wurden, haben kein Recht auf Prozessbegleitung, erhalten keine Leistungen aufgrund des Verbrechensopfergesetzes. Da auch diese durch diese unfassbare Handlung betroffen sind und somit Opfer, wäre hier eine Gesetzesänderung wünschenswert.

Zu den Personen:

Christine Kolbitsch ist seit rund 15 Jahren als Anwältin mit dem Schwerpunkt Familienrecht tätig und hat langjährige Erfahrungen mit der juristischen Begleitung von Opfern im Zuge von Strafverfahren. Sie war viele Jahre ehrenamtliche Obfrau der Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie und hat einige Publikationen veröffentlicht, zuletzt über eine Reform des Ehegesetzes.

Gabriele Vana-Kowarzik widmet sich als Anwältin seit 1994 dem Schwerpunkt Familienrecht, allgemeines Zivilrecht und Opferrechte bzw. juristischer Prozessbegleitung. Sie ist weiters Lektorin an der FH Campus Wien, eingetragenen Mediatorin und hat an der Entwicklung des Gewaltschutzgesetz mitgearbeitet (Arbeitsgruppe Strafrecht).

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