Gemäß den neuen Richtlinien darf die übliche Dauer der Wintersaison nicht verlängert werden, das heißt mit der ganzflächigen Beschneiung der Skipisten darf nicht vor 1. November begonnen werden. Allerdings ist unter bestimmten Umständen die Schneeerzeugung zur Anlegung von Schneedepots schon ab dem 1. Oktober erlaubt. Voraussetzungen dafür sind: Die Depotflächen müssen bewilligt sein, die Lufttemperatur muss zum Zeitpunkt der Schneeerzeugung unter 0 Grad Celsius liegen und es muss sichergestellt sein, dass an zwei aufeinanderfolgenden Nächten bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius beschneit werden kann. Wasser- und Energieverbrauch sind genau zu dokumentieren.
Um die Auswirkungen der neuen Beschneiungsrichtlinien auf die Vegetation der Depotflächen, auf den Energieverbrauch und auf den Wasserhaushalt beurteilen zu können, wird eine vom Naturschutzrat begleitete wissenschaftliche Studie in Auftrag gegeben. “Dadurch wollen wir sicherstellen, dass die Natur – insbesondere schutzwürdige und standorttypische Pflanzen – nicht nachhaltig gefährdet werden”, so Landesrat Erich Schwärzler.
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