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Informationsfreiheitsgesetz löst ab September Amtsgeheimnis ab

Das neue Informationsfreiheitsgesetz löst ab September das Amtsgeheimnis ab.
Das neue Informationsfreiheitsgesetz löst ab September das Amtsgeheimnis ab. ©Pixabay (Sujet)
Nach intensiven Diskussionen und schwierigen Verhandlungen wird am 1. September das neue Informationsfreiheitsgesetz wirksam und ersetzt das Amtsgeheimnis, das nach einem Jahrhundert in der Verfassung aufgehoben wird.

Im Wesentlichen wurde mit dem Informationsfreiheitsgesetz eine Auskunftspflicht für Verwaltungsorgane gegenüber allen Bürgern eingeführt sowie die "proaktive" Veröffentlichung relevanter Informationen. Ausgenommen sind sensible Bereiche wie Sicherheit und Persönlichkeitsrechte sowie kleine Gemeinden.

Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht jedem kostenfreien Antrag auf Information

Eine Information ist dem Gesetzestext zufolge "jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs". Und zwar "unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist". Betroffen sind alle Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden sowie mit der Verwaltung betraute Stellen. Auch nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, fallen darunter. Börsennotierte Gesellschaften sind ausgenommen.

Zukünftig kann jede Person kostenfrei einen Antrag auf Information stellen, es genügt eine formlose Anfrage. Die begehrte Info muss zu dem Zeitpunkt bereits vorhanden sein. Auskunftspflichtige Stellen haben vier Wochen zum Antworten, bei komplizierten Fällen kann die Frist verdoppelt werden. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, sind Beschwerden möglich. Wenn der Antrag "offenbar missbräuchlich erfolgt" oder die Arbeit der Behörde unverhältnismäßig beeinträchtigt, muss er nicht gewährt werden.

"Proaktive" Veröffentlichung in Informationsregister

Darüber hinaus müssen Informationen von "allgemeinem Interesse" durch staatliche Organe auch "proaktiv" veröffentlicht werden. Gemeint sind Infos, die für einen allgemeinen Personenkreis relevant sind, beispielsweise Studien, Gutachten, Umfragen und Stellungnahmen. Verträge über einem Wert von 100.000 Euro "sind jedenfalls von allgemeinem Interesse". Ausgenommen sind Gemeinden bis zu einer Grenze von 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, sie können auf freiwilliger Basis veröffentlichen.

Die Daten sollen im Informationsregister (www.data.gv.at) öffentlich zugänglich gemacht werden. Parlament, Rechnungshof und Gerichte dürfen ihre eigenen Websites verwenden. Gültig ist die Regel für Informationen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, bereits vorhandene Daten müssen nicht publiziert werden. Geheimhaltungsgründe, etwa solche der nationalen Sicherheit, sprechen gegen eine Veröffentlichung. Auch die Wettbewerbsfähigkeit kann ein Anlass zur Verschwiegenheit sein.

Beschluss von Informationsfreiheitsgesetz Anfang 2024

Das Amtsgeheimnis bzw. die Amtsverschwiegenheit stand seit 1925 in der Verfassung. Später kam die Auskunftspflicht für bestimmte Fälle hinzu. Diese Bestimmungen werden nun durch die Informationsfreiheit ersetzt, auch sie steht im Verfassungsrang. Zur weiteren Ausgestaltung gibt es das einfache Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausgearbeitet wurden die Änderungen ab 2020 von der damaligen schwarz-grünen Bundesregierung. Der Beschluss im Nationalrat folgte Anfang 2024, für die nötige Zweidrittelmehrheit sorgte die SPÖ. Dagegen stimmten FPÖ und NEOS, sie stießen sich unter anderem an Ausnahmen für kleine Gemeinden, Landtage und Kammern. Die relativ lange Frist bis zum Inkrafttreten wurde damit begründet, dass es entsprechende Schulungen und Leitfäden brauche.

Im Juli dieses Jahres hat die nunmehrige Koalition aus ÖVP, SPÖ und NEOS schließlich die letzten legistischen Vorbereitungen erledigt. Nicht weniger als 140 Materiengesetze mussten dafür angepasst werden. Technisch gesehen war die Sammelnovelle so umfangreich, um den Begriff der Amtsverschwiegenheit aus den jeweiligen Gesetzen zu streichen und stattdessen die neuen verfassungsgesetzlichen Vorgaben zu implementieren. Die Freiheitlichen befürchteten dabei rechtliche Probleme für Beamte. Von den Grünen - mittlerweile in Opposition - kam der Einspruch, die Entwürfe seien zu spät gekommen und teilweise widersprüchlich. Ab September gilt dennoch die neue Informationsfreiheit, für die Verwendung des zentralen Informationsregisters gibt es eine Übergangsfrist von drei Monaten.

(APA/Red)

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