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Gossau: 300 bis 600 Franken für "Gucklochfahren"

Wer nur Sichtlöcher aus der vereisten Scheibe kratzt, handelt fahrlässig.
Wer nur Sichtlöcher aus der vereisten Scheibe kratzt, handelt fahrlässig. ©Kapo St. Gallen
Am Freitagmorgen hat eine Patrouille der Kantonspolizei St. Gallen in Gossau eine 39-jährige Autofahrerin angehalten. Die Frontscheibe war vereist und mit Schnee bedeckt. Ein Seitenspiegel war ebenfalls mit Schnee bedeckt.

Verfehlungen in diesem Bereich werden in der Schweiz bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Diese prüft den Anzeigerapport und leitet ein Strafverfahren ein. In leichten Fällen muss der/die fehlbare Lenker/-in mit einer Buße von 300 bis zu 600 Franken rechnen. Bei schweren Fällen spricht die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe und eine sogenannte Verbindungsbuße aus. Dies hat einen Eintrag im Strafregister zur Folge. Das Straßenverkehrsamt des Wohnsitzkantons wird in jedem Fall mit einer Kopie des Anzeigerapportes bedient. Diese leiten ein Administrativverfahren ein, welches einen Führerausweisentzug prüft.

Auch in Österreich strafbar

Auch hierzulande muss jede/r Lenker/in vor Fahrtantritt für ausreichende Sicht sorgen. Nicht nur die Windschutzscheibe, sondern auch die übrigen Scheiben müssen von Schnee und Eis befreit werden. Das bloße Freimachen eines kleinen "Sichtfensters" ist strafbar und kann im Falle eines Unfalls auch versicherungsrechtliche Folgen haben.

Darüber hinaus ist jede Lenkerin und jeder Lenker eines Kfz verpflichtet, die Beleuchtung und die Kennzeichen des Fahrzeugs (und eines von diesem gezogenen Anhängers) von Schnee und Eis zu befreien. Die Kennzeichen müssen vollständig sichtbar und lesbar sein. Auch vom Autodach sollten Schnee- bzw. Eismassen vor Fahrtantritt entfernt werden, da diese sich während der Fahrt lösen können. Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

(Red.)

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