Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger kann im Amt der Landesregierung, bei Bezirkshauptmannschaften und Gemeindeämtern sowie im Internet auf www.vorarlberg.at die Gesetzestexte einsehen und Änderungsvorschläge machen.
Ziel ist es, die Kinderfreundlichkeit im öffentlichen Raum weiter anzuheben. Die Schwerpunkte des neuen Spielraumgesetzes sind
In der Baugesetznovelle ist vorgesehen, dass die Behörde festlegen kann, dass eine Spielfläche für Kinder nicht geschaffen werden muss, wenn im Umkreis von 500 Meter ein geeigneter öffentlicher Kinderspielplatz vorhanden ist oder innerhalb von zwei Jahren von der Gemeinde geschaffen wird (die Verpflichtung des Bauherrn zur Schaffung einer Spielfläche für Kleinkinder bleibt jedoch aufrecht). Als Ausgleich hat der Bauherr verpflichtend eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe zu leisten.
Weiters werden die Bestimmungen über nachträgliche Aufträge ergänzt: Wenn der Behörde bekannt wird, dass durch bestimmte rechtmäßig bestehende Bauwerke die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet ist, dann soll sie – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – die zur Beseitigung der Gefährdung erforderlichen nachträglichen Aufträge erteilen können. Außerdem sind nunmehr Bestimmungen über die Schaffung einer Fahrradabstellraumes bzw. einer Mindestfläche für das Abstellen von Fahrrädern vorgesehen.