Gaschurn. Nur noch am Montag, dem 17. Mai liegt die Geschworenen- und Schöffenliste für die Jahre 2011 und 2012 im Gemeindeamt Gaschurn zur öffentlichen Einsicht auf.
Jedes zweite Jahr werden in den Gemeinden die Namen von 0,5 Prozent jener Personen ermittelt, die in der Wählerevidenz enthalten sind. Dies erfolgt durch ein Zufallsverfahren. Das Verzeichnis der ausgelosten Bürger und Bürgerinnen ist fortlaufend nummeriert und alphabetisch geordnet. Innerhalb der Auflegungsfrist kann jede und jeder wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen nicht erfüllen, Einspruch erheben. Dies kann mündlich oder schriftlich vollzogen werden. Jene Personen, die im Verzeichnis angeführt sind, können außerdem in gleicher Weise einen Antrag auf Befreiung stellen.
Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt. Die Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und allgemeine Pflicht eines Staatsbürgers. Die Geschworenen und Schöffen werden nicht bezahlt, erhalten aber einen Ersatz für Reisekosten, Aufenthalt, allfälligen Verdienstentgang etc. Die Mitwirkung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung ist in der Bundesverfassung festgelegt. Die Geschworenen und Schöffen entscheiden grundsätzlich gemeinsam mit den Berufsrichtern. Sie haben dasselbe Stimmrecht wie diese und sind wie die Richter bei Ausübung Ihres Amtes unabhängig. Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind nach Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 österreichische Staatsbürger berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(Quellen: Gemeinde Gaschurn und Land Vorarlberg)
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