Geschworene und Schöffen für zwei Jahre

Das Verzeichnis der ausgelosen Personen ist fortlaufend nummeriert und alphabetisch geordnet und liegt im lokalen Gemeindeamt bis 21. Mai 2012 zur öffentlichen Einsicht auf. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, welche die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag stellen. “Die Befreiungsgründe sind im § 4 GSchG geregelt”, informiert die Gemeinde Gaschurn.
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