Laudamotion bzw. die Muttergesellschaft Ryanair möchte unter anderem, dass Ansprüche zwingend zuerst direkt bei ihr angemeldet werden und sie 28 Tage Zeit bekommt, darauf zu reagieren. Von Dritten eingebrachte Ansprüche würden nicht bearbeitet. Das hält das Gericht für unzulässig. Aber auch, dass Beschwerden nur per E-Mail, Fax oder über ein Online-Beschwerdeformular einzubringen sind und nicht per Post, ist eine unzulässige Einschränkung.
Laudamotion sieht weiters vor, dass für nicht abgeholtes Gepäck eine Lagergebühr zu zahlen sei. Diese wird aber weder in ihrer Höhe begrenzt noch wird definiert, ab wann die Gebühr fällig wird, damit entstehe eine Unsicherheit für die Kunden. Das Gericht lehnt auch eine Klausel ab, wonach "bei kundenfeindlichster Auslegung es im freien Ermessen der Fluggesellschaft liegen würde, ob und wie die Flugzeiten geändert werden". Auch dass schon ein "Versuch", die Fluggäste über Verschiebungen zu informieren, ausreichen würde, um die Fluglinie von weiteren Verpflichtungen zu entbinden, entspricht nicht der Gesetzeslage.
(APA/Red.)
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