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Vorarlberg/Lustenau: Gericht stoppt Abschiebung von Qamar

©VOL.AT/Privat
Die Entscheidung über die Verweigerung eines humanitären Aufenthaltstitels für den zuletzt in Lustenau tätigen Lehrling Qamar Abbas und seine geplante Abschiebung nach Pakistan wurde vom Bundesverwaltungsgericht als grob rechtswidrig aufgehoben.
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Am Samstag sollte der zuletzt in Lustenau tätig gewesene Lehrling Qamar Abbas nach Pakistan abgeschoben werden. Nun kann er vorerst aufatmen: Durch den am Mittwoch zugestellten Beschluss ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gezwungen, Qamar Abbas im Zuge einer Einvernahme persönlich anzuhören.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass „die krasse Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens“ feststeht und ordnete an, dass „eine Einvernahme des Beschwerdeführers, insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonderen Sensibilität im gegenständlichen Verfahren, unabdingbar gewesen“ wäre.

Abbas’ Anwalt Stefan Harg hat die sofortige Enthaftung seines Mandanten beantragt.

Qamars Ausbilder erleichtert

Gastronom Marcel Lerch vom “Schmugglar” in Lustenau, und Ausbilder von Qamar, zeigt sich auf VOL.AT-Anfrage erfreut über die aktuelle Entwicklung. Er habe nicht mehr damit gerechnet, dass die Behörden rechtzeitig vor der Abschiebung reagieren würden. Den Fall eines zweiten Lehrlings, der Österreich aufgrund des Umgangs mit Qamar bereits freiwillig verlassen wollte, werde Lerch jetzt ebenfalls an Anwalt Stefan Harg übergeben.

Statement von Marcel Lerch

Das steht im Beschluss

„Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass das BFA darin ein wesentliches Rechtsschutzprinzip verletzt hat. […] Die nunmehr, trotz der gegenteiligen schriftlichen Mitteilung an den Beschwerdeführervertreter, ergangene Zurückweisungsentscheidung, stellt zweifelsohne eine Verletzung des Rechtsschutzprinzips dar, da damit das Parteiengehör gröblich missachtet und verletzt wurde und damit auch immanent eine Verkürzung des Rechtsweges gegeben ist. Das führt dazu, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde sich als grobrechtswidrig erweist.“

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Die VOL.AT Redaktion

(Red.)

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