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Gemeinde muss für ihre Schüler nichts bezahlen

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Symbolbild ©APA
Gesetzlich geforderte Zustimmung des Landes zum Wechsel in sprengelfremde Schule lag nicht vor. Deshalb hob Gericht Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen auf.

Von Seff Dünser

Zwei Schüler aus einer Gemeinde wechselten in eine Neue Mittelschule außerhalb ihres Schulsprengels, weil dort für sie sonderpädagogischer Förderunterricht angeboten wurde. Die Schülerin absolvierte so ihre Abschlussklasse im Schuljahr 2015/2016, der Schüler im Schuljahr 2016/2017. Die Standortgemeinde der Neuen Mittelschule mit sonderpädagogischem Förderbedarf forderte von der Wohnsitzgemeinde der beiden Schüler als Schulerhaltungsbeiträge vergeblich insgesamt rund 3600 Euro. Auch einer diesbezüglichen Zahlungsvorschreibung durch einen Bescheid der Bildungsdirektion Vorarlberg kam die Gemeinde, in der die zwei betreffenden Schüler wohnen, nicht nach.

Beschwerde erfolgreich

Die Wohnsitzgemeinde der Schüler bekämpfte den Bescheid der Bildungsdirektion zumindest vorläufig mit Erfolg. Denn das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat der Beschwerde der Wohnsitzgemeinde nun Folge gegeben und den Bescheid der Bildungsdirektion abgeändert. Demnach ist die Gemeinde der Schüler nicht verpflichtet, der für den Betrieb der Neuen Mittelschule zuständigen Gemeinde die geforderten Schulerhaltungsbeiträge zu bezahlen. Weil keine Zustimmung der Bildungsdirektion, die die Landesregierung vertritt, zum sprengelfremden Schulwechsel vorlag.

Gelebte Praxis

Richterin Eva-Maria Längle verwies in der Begründung für ihre Entscheidung auf das Vorarlberger Schulerhaltungsgesetz, das eine schriftliche Zustimmung der Landesregierung für einen Wechsel in eine Schule eines anderen Sprengels vorschreibe. Das Argument der Bildungsdirektion des Landes, es sei in Vorarlberg gelebte Praxis, Wechsel in sprengelfremde Schule ohne Zustimmung der Landesregierung vorzunehmen und trotzdem Schulerhaltungsbeiträge zu entrichten, überzeugte die Verwaltungsrichterin nicht. Der Landtag habe im Gesetz eine Zustimmungspflicht des Landes vorgeschrieben, damit die Schulbehörde nötigenfalls unnötige Schulsprengelwechsel verhindern könne, heißt es im Urteil des Landesverwaltungsgerichts.

Die Richterin des Bregenzer Landesverwaltungsgerichts hat aber ein Rechtsmittel gegen ihr Erkenntnis mit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt. Weil es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe, ob die in Vorarlberg jahrelang gelebte Praxis des Fehlens einer ausdrücklichen behördlichen Zustimmung eine im Schulerhaltungsgesetz normierte Zustimmung der Schulbehörde zu ersetzen vermöge.

(NEUE)

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