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Gegen Probleme bei der Wahl: Behörden und Bürger werden besser informiert

Die Nationalratswahl soll besser laufen als die Bundespräsidentenwahl.
Die Nationalratswahl soll besser laufen als die Bundespräsidentenwahl. ©APA (Sujet)
Nach der problematischen Bundespräsidentenwahl im Vorjahr setzt das Innenministerium bei der Nationalratswahl auf intensive Schulungen und genaue Anweisungen für die Wahlbehörden. Auch für die Wähler gibt es ausführliche Informationen. Erstmals können die wichtigsten Fakten auch in leichter Sprache nachgelesen werden. Ab dem 1. September wird es zudem wieder eine telefonische Wahl-Hotline geben.

“Es besteht keine Wahlpflicht. Das heißt, Sie dürfen wählen, aber Sie müssen nicht wählen” wird Bürgern leicht verständlich erklärt. Oder für Briefwähler: “Füllen Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst aus. Das heißt, Sie wählen ganz alleine. Niemand darf Ihnen sagen, wen Sie wählen sollen. Niemand darf Ihnen dabei zusehen.”

“Leichter lesen” für die Wähler

Verfasst wurden die leicht verständlichen Texte von Experten des Innenministeriums. Die Infos für “Nicht-Fachleute” werden in möglichst kurzen Sätzen aufbereitet, schwierige Wörter werden erklärt, auf Juristendeutsch wird verzichtet. “Das versteht die Mehrheit der Bevölkerung”, steht auf der Homepage, klickt man auf den Button “Leichter lesen”.

Nicht unbedingt Fachleute sind auch die Mitglieder der Wahlbehörden. Dass das Gelingen der Wahl von ihnen abhängt, weiß man seit der Aufhebung der Bundespräsidenten-Stichwahl durch den Verfassungsgerichtshof im Vorjahr. Um ähnliches bei der Nationalratswahl zu vermeiden, werden sie besonders geschult.

Erstmals bei einer Nationalratswahl wird ihnen E-Learning angeboten. Hier können Mitglieder und Hilfspersonen von Bezirks- und Gemeindewahlbehörden seit Anfang dieser Woche alle für sie wichtigen Wahlrechtsdetails lernen und mit Kontrollfragen überprüfen, wie sattelfest sie sind.

E-Learning für die Behörden

Im ebenfalls elektronisch angebotenen Leitfaden sind alle Schritte der Wahlbehörden detailliert dargestellt – und zwar erstmals in zwei Ausgaben, einer schon vorliegenden für Gemeinden, einer (für nächste Woche angekündigten) für Landes- und Bezirkswahlbehörden.

Ausdrücklich weist das Innenministerium darin auf das VfGH-Erkenntnis – samt Link zum Abrufen – hin. Denn dieses liefere den Wahlbehörden “wertvolle Hinweise, worauf bei der Durchführung von Wahlen besonders zu achten ist und welche Rechtswidrigkeiten jedenfalls vermieden werden sollen”.

So erfährt man, wie “ordentlich” zu Sitzungen (jede Amtshandlung findet in einer Sitzung statt) eingeladen wird, wann Wahlbehörden beschlussfähig sind und wann nicht, wie abzustimmen ist oder was ein Wahlleiter tun darf, wenn nicht genügend Mitglieder erscheinen.

Neue Regelungen gegen Probleme bei der Nationalratswahl

Für diesen Fall kann der Wahlleiter zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen ermächtigt werden – aber nur “in Grenzen”, denn der VfGH habe aufgezeigt, “dass mit der Erteilung solcher Ermächtigungen sehr restriktiv umzugehen ist”, warnt das Ministerium: “Für das Öffnen der zur Briefwahl verwendeten Wahlkarten und die Auszählung der abgegebenen Stimmen käme sie beispielsweise keinesfalls in Betracht.”

Auch dass man nach den Verklebungspannen mit “neuen” Wahlkarten – wegen der die Wahlwiederholung verschoben werden musste – zum alten Modell ohne Aufreißlasche zurückgekehrt ist, steht im Leitfaden. Die Datensicherheit, betont das Ministerium, sei gewährleistet – auch wenn Name und Unterschrift nicht verdeckt sind. Denn mit einer Briefwahl-Wahlkarte komme nur ein sehr kleiner Kreis an Organwaltern der Post in Kontakt – und dieser unterliege strengen Verschwiegenheitspflichten.

Keine “Stimmabgabefotos” mehr

Spitzenkandidaten bzw. Fotografen können übrigens nicht hoffen, dass es wieder “Stimmgabefotos” gibt. Dies wäre nur mit einer Wahlrechtsänderung möglich gewesen, zu der es wegen der Vorverlegung der Wahl nicht mehr kam. Also ist, wie vom VfGH eingemahnt, strikt einzuhalten, dass nur Wahlbehörde, deren Helfer, Wahlzeugen und Wähler ins Wahllokal dürfen. “Eine Medienpräsenz im Wahllokal … ist nicht vorgesehen”, steht im Leitfaden.

Ob Kinder hinein dürfen, müssen die Wahlbehörden im Einzelfall entscheiden. Dabei sei auf “das Erfordernis einer Aufsichtspflicht Rücksicht zu nehmen” – aber: Man sollte die Mitnahme auf Kinder beschränken, “bei denen aufgrund des Alters dem Erfordernis der Wahrung des Wahlgeheimnisses jedenfalls Rechnung getragen wird”.

(APA/Red)

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