Gasgesetz in der Begutachtung
Durch diese Gesetzesänderung soll anstelle der derzeit vorgesehenen Frist von fünf Jahren für die wiederkehrende Überprüfung von Gasanlagen grundsätzlich eine Überprüfungsfrist von sechs Jahren festgelegt werden.
Bei unwesentlichen Mängeln soll anstelle der unverzüglichen Behebung im Prüfungsbefund eine längere Frist zur Mängelbehebung festgelegt werden können. Weiters sollen mit dieser Novelle die Regelungen über die Befugnis zur Ausstellung des Prüfungsbefundes geändert werden.
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