Keine fixen Arbeitszeiten und keine Verpflichtung Anweisungen Folgen zu leisten sind beispielsweise Voraussetzungen für ein Ferialpraktikum. Wer dennoch dazu verpflichtet wird, muss laut Gesetz als Arbeitnehmer mit allen entsprechenden Rechten behandelt werden, Anspruch auf Mindestentgelt, Urlaubs- und Krankengeld miteingeschlossen.
Paragrafen-Dschungel
Der am Dienstag in Wien präsentierte Ratgeber “Die Ferialpraxis” soll Schülern, aber auch Unternehmern helfen sich im gesetzlichen Paragrafen-Dschungel zurecht zu finden. Ob ein Job in den Ferien nur das Taschengeld aufbessern oder die Ausbildung ergänzen soll, ist das wichtigste Unterscheidungskriterium. Im Gegensatz zu einem Ferien-Arbeitnehmer stehen sowohl bei Ferialpraktikanten als auch bei Volontären Lernzwecke im Vordergrund. Der Unterschied: Erstere müssen wegen der Schul- bzw. Studien-Ordnung Pflichtarbeitsstunden absolvieren, Zweitere arbeiten freiwillig, um ihr Können zu verbessern.
Ausbildung im Vordergrund
Bei einem Ferialpraktikum muss der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen, ein Ersatz für urlaubende Mitarbeiter ist beispielsweise nicht erlaubt. Auch ein Volontär arbeitet ausschließlich, um sein Wissen zu verbessern. Beide haben keinen Mindestentgeltanspruch. Einzige Ausnahme ist die Gastronomie, in der Ferialpraktikanten wie ein vollversicherter Dienstnehmer behandelt werden müssen und dafür ein Lehrlingsentgelt bekommen.
Finanzielle Fallstricke
Unternehmen sollten vor allem auf die Bezahlung achten: Auch ein “Taschengeld” unter der Geringfügigkeitsgrenze (349,01 Euro pro Monat Anm.) muss der Krankenkasse gemeldet werden. Gibt es gar kein Entgelt, greift die Schülerunfallversicherung. Wichtig ist das Ausstellen eines Lohnzettels, da auch ein kleiner finanzieller Bonus steuerpflichtig ist. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es für den Bezug der Familienbeihilfe keine Zuverdienstgrenze, ab dann dürfen pro Jahr 9.000 Euro eingenommen werden.
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