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Ex-Judoka Seisenbacher nach Wien ausgeliefert

Seisenbacher wird in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert.
Seisenbacher wird in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert. ©APA/HELMUT FOHRINGER
Der österreichische Ex-Judoka Peter Seisenbacher ist am Donnerstag von der Ukraine aufgeliefert worden. Morgen wird über seine U-Haft entschieden.
Auslieferung möglich
Anklage gegen Olympiasieger
Ex-Judoka in Kiew verhaftet
Fahndung nach Seisenbacher
Seisenbacher untere Missbrauchsverdacht

Peter Seisenbacher wurde noch am Nachmittag in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert. Der unter Missbrauchsverdacht stehende Olympiasieger flüchtete 2016, bevor er sich in Wien vor Gericht verantworten konnte.

Seisenbacher ausgeliefert: Entscheidung über U-Haft fällt

Binnen 48 Stunden wird nun über die Verhängung der U-Haft entschieden.

Der Ex-Sportler befand sich am Nachmittag in einem Flieger nach Wien, sagte Gerichtssprecherin Christina Salzborn. Auch sein österreichischer Rechtsvertreter, Bernhard Lehofer, bestätigte der APA, dass sein Mandant am späteren Nachmittag in Wien landen sollte. Der Flieger war in Lwiw (Lemberg) in der Ukraine gestartet. Nach APA-Informationen war die Maschine kurz vor 17.00 Uhr am Flughafen Wien-Schwechat gelandet.

Ex-Judoka wollte mit gefälschtem Pass nach Polen reisen

Seisenbacher soll am 7. September versucht haben, mit einem gefälschten österreichischem Pass - seiner war eingezogen worden - von der Ukraine über die Grenze nach Polen zu reisen. Dabei wurde der Ex-Judoka erwischt und in Haft genommen.

Es war nach Informationen der APA im Übrigen nicht der erste Ausreiseversuch. Bereits am 11. Februar 2018 wollte Seisenbacher die Ukraine in Odessa mit einem falschem Reisedokument verlassen. Er wurde damals gefasst und nach kurzer Haft wieder auf freien Fuß gesetzt.

Seisenbacher wollte freiwillig nach Österreich zurückkehren

Nach seiner erneuten Festnahme am Samstag entschied die ukrainische Grenzpolizei, Seisenbacher nach Österreich abzuschieben. Dies ist seit dem Frühjahr möglich, nachdem die Ukraine ein Zusatzprotokoll des europäischen Auslieferungsübereinkommens ratifiziert hatte. Seisenbacher wollte nach seiner Inhaftierung nunmehr aber auch freiwillig nach Österreich zurückkehren und bat dafür das österreichische Konsulat um Hilfe. Zwei Zielfahnder des Bundeskriminalamtes reisten nach Lwiw und übernahmen den Ex-Judoka am Donnerstag um 15.00 Uhr Ortszeit (14.00 Uhr MESZ).

Der zweifache Olympiasieger war dem Judo nach seiner aktiven Karriere als Trainer treu geblieben. In seinem Wiener Judo-Verein soll er - so die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Wien - zwischen 1997 und 2004 zwei im Tatzeitraum jeweils unmündige Mädchen missbraucht haben. Eine weitere Jugendliche wehrte ihn laut Anklage ab, als er zudringlich wurde - die Staatsanwaltschaft hat dieses Faktum als versuchten Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses angeklagt. Seisenbacher hat sich zu den Anschuldigungen bisher nicht öffentlich geäußert. Für ihn gilt die Unschuldsvermutung.

Nach Missbrauchsvorwürfen in Ukraine untergetaucht

Am 19. Dezember 2016 war Seisenbacher unentschuldigt seiner Verhandlung im Wiener Landesgericht fern geblieben. In weiterer Folge wurde er mit internationalem Haftbefehl gesucht. Er tauchte in der Ukraine unter, am 1. August 2017 wurde er in Kiew festgenommen. Österreichs Justiz bemühte sich 2017 vergeblich um eine Auslieferung von Seisenbacher, weil die inkriminierten Delikte nach ukrainischem Recht bereits verjährt waren. Seisenbacher wiederum stellte einen Asylantrag, der aber von der Ukraine im November 2017 abgelehnt wurde. Abgesehen vom negativen Asylbescheid gab es seit Herbst 2017 bereits eine aufrechte Verpflichtung zur Ausreise gegen Seisenbacher.

Binnen 48 Stunden nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt wird nun in Wien über die Verhängung der U-Haft entschieden - also am Freitag oder Samstag. Das Missbrauchs-Verfahren war nach Seisenbachers Flucht abgebrochen worden. "Es kann jederzeit formlos fortgesetzt werden", erklärte Gerichtssprecherin Salzborn. Strafrechtlich hat Seisenbachers Flucht keine Auswirkung. Sie ist im Falle einer Verurteilung kein Erschwernisgrund.

(APA/Red)

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