AA

EuGH erlaubt DNA-Speicherung: Was das für Österreich bedeutet

Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof ©Google Maps-Screenshot
Europäischer Gerichtshof erlaubt DNA-Speicherung: Nach einem aktuellen Urteil des EuGH ist die Speicherung von DNA-Daten in Österreich laut Bundeskriminalamt (BK) mit den europäischen Vorgaben konform. Eine Entscheidung, die vor allem im Zusammenhang mit einem bulgarischen Fall diskutiert wird.

Darum geht's:

  • Die Speicherung von DNA ist im Einklang mit der Entscheidung des EuGH.
  • Ein bulgarischer Fall wirft Fragen zur Speicherung von Daten auf.
  • In Österreich gibt es keine lebenslange Speicherung von Daten.

Die Speicherung von DNA ist dem Bundeskriminalamt (BK) zufolge im Einklang mit der jüngst erfolgten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der Gesetzgeber habe die im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geregelte DNA-Speicherung nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) 2013 entsprechend novelliert, sodass Übereinstimmung sowohl mit dem VfGH-Erkenntnis als auch mit dem nunmehr erfolgten Entscheid des EuGH hergestellt ist.

Bulgarischer Fall wirft Fragen auf

Hintergrund ist der Fall eines bulgarischen Staatsbürgers, der wegen falscher Zeugenaussage polizeilich registriert und später zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Nach seiner Rehabilitierung beantragte er die Streichung aus dem Polizeiregister. Nach bulgarischem Recht werden solche Daten aber zeitlich unbefristet gespeichert und können von den Behörden verarbeitet werden. Unter anderem Fingerabdrücke, eine DNA-Probe und ein Foto waren darunter, außerdem Informationen über zuvor begangene Straftaten und Verurteilungen. Der Antrag auf Streichung wurde abgelehnt, und der Fall ging vor Gericht. Das oberste Verwaltungsgericht Bulgariens in Sofia muss entscheiden und legte dem EuGH Fragen vor.

Dieser erkannte, wie am Dienstag bekannt wurde, dass die Informationen über frühere Taten zwar unerlässlich sein könnten, um zu prüfen, ob der oder die Betreffende in weitere Straftaten verstrickt sei. Allerdings sei nicht bei allen ehemaligen Straftäterinnen und -tätern das Risiko gleich hoch, weitere Taten zu begehen. Darum dürften diese Daten nicht ohne Unterschied gespeichert werden. Das lebenslange Speichern sei nur unter bestimmten Umständen angemessen und abhängig von Art und Schwere der begangenen Taten sowie davon, ob der Betreffende rückfällig geworden sei. Ob die Speicherung noch notwendig sei, müsse regelmäßig überprüft werden, erklärte der EuGH weiter. Sei dies nicht mehr der Fall, müsse dem Betroffenen das Recht auf Löschung dieser Daten zugestanden werden.

Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof ©Google Maps - Screenshot

Österreichs Praxis: Keine lebenslange Speicherung

Laut BK gab es in Österreich nie die Möglichkeit, "derartige Daten lebenslang zu verarbeiten". Es gab immer schon - unterschiedliche - maximale Speicherfristen, die automatisierte Löschungen nach Zeitablauf auslösen. Es gab auch von Beginn an abhängig vom Ausgang der Gerichtsverfahren "sowohl amtswegige Prüfungen zur vorzeitigen Löschung als auch die jederzeitige Möglichkeit des Betroffenen, solche Löschungsersuchen auf eigenen Antrag vorzeitig bei den zuständigen Landespolizeidirektionen oder dem Bundesminister für Inneres einzubringen". Im Falle von Ablehnungen solcher Anträge können diese Entscheidungen auch bei der Datenschutzbehörde oder den Verwaltungsgerichten bzw. nachfolgend auch den Höchstgerichten bekämpft werden.

Wie das BK betonte, wurden derartige vorzeitige Löschungen "auch bei verurteilten Straftätern über Antrag des Betroffenen schon seit Bestehen dieser gesetzlichen Regelungen im Jahr 1993 von den erstinstanzlich zuständigen Sicherheitsbehörden (...) immer geprüft, und vorzeitige Löschungen auch immer schon dann verfügt, wenn eine weitere Verarbeitung wegen nicht mehr bestehender Rückfallwahrscheinlichkeit bzw. negativer Gefährdungsprognose im Sinne des SPG nicht mehr erforderlich war". Dem VfGH war dies in einer Prüfung der Bestimmungen 2013 allerdings zu unpräzise.

VfGH fordert Klarstellung im Gesetz

Er bemängelte laut BK, dass "die gesetzliche Formulierung des ursprünglichen Rechtstextes dieser SPG Löschungsbestimmungen - bei strikter Rechtstextauslegung - solche vorzeitigen Löschungen eigentlich nicht einräumt und bei verurteilten Straftätern daher derartige Daten eigentlich bis zum Ablauf der absoluten Speicherfrist zu speichern wären". Die Verfassungsrichter hoben diese Passagen im Gesetzestext daher auf und forderten vom Gesetzgeber binnen eines Jahres "Klarstellung" im Gesetz, wonach "den Sicherheitsbehörden jedenfalls auch bei verurteilten Straftätern derartige vorzeitige Löschungen ihrer biometrischen Daten ermöglicht werden, wenn keine Wiederholungs- oder Rückfallgefahr im Sinne des Gesetzes mehr zu befürchten ist, um hier Verfassungskonformität herzustellen". Der Gesetzgeber habe dem mit den Novellen des Sicherheitspolizeigesetzes Bundesgesetzblatt I 2013/55 und I 2014/43 Folge geleistet.

(APA)

  • VOL.AT
  • Politik
  • EuGH erlaubt DNA-Speicherung: Was das für Österreich bedeutet