Erfolgreiche Klage gegen Skiversicherungsklausel

Laut Urteil des Handelsgerichts (HG) Wien war vor allem eine angefochtene Kündigungsklausel gesetzwidrig. Geklagt wurde der Verein "Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband", der seine Skiversicherung auch in Österreich anbot. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Skiversicherung abgeschlossen
Anlassfall war laut VKI ein Konsument in Schladming, der die besagte Versicherung in einem Skigeschäft abschloss, das diese anbot. Als er die Skiversicherung einen Monat vor der Laufzeitverlängerung kündigen wollte, hätte der Verein hinter der Versicherung mitgeteilt, dass der Kunde nicht fristgerecht gekündigt hätte und daher ein weiteres Jahr zahlungspflichtig sei. Der konkrete Fall sei zwar geklärt worden, der VKI habe den Versicherer aber zur generellen Unterlassung der betroffenen Klausel aufgefordert. Dem seien die "Freunde des Skisports" aber nicht nachgekommen.
Intransparente Vertragsklauseln
Im Versicherungsvertrag war eine dreimonatige Kündigungsfrist vorgesehen. Diese sei aber gesetzwidrig, befand das HG Wien. Auch weitere Vertragsklauseln erklärte der Richter für intransparent beziehungsweise nichtig. Die beklagte Partei mit Sitz nahe München befand laut Urteilsschreiben, dass deutsches Recht anzuwenden sei. Dem VKI nach gilt aber das österreichische Gesetz. Dieser Ansicht schloss sich auch das Gericht an.
Autmatische Vertragsverlängerung: Andere Gesetze in Österreich
"Eine derartige automatische Vertragsverlängerung ist in Österreich (...) nur dann zulässig, wenn der Unternehmer sich bereits im zugrundeliegenden Vertrag dazu verpflichtet, den Verbraucher zu Beginn der Kündigungsfrist darauf hinzuweisen, dass es zu einer Vertragsverlängerung kommt, sollte der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigen", wird Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI in einer Aussendung dazu zitiert.
Dem Verein "Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband" wird im Urteil eine Frist von sechs Monaten gesetzt, um die betroffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern. Zudem muss der beklagte Verein dem VKI die Prozesskosten erstatten.
(APA/Red)
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