von Seff Dünser/Neue
Sie habe sich ihre inneren Schamlippen um rund einen Zentimeter verkürzen lassen wollen, sagte die klagende Patientin. Stattdessen habe der beklagte Schönheitschirurg bei der Operation ihre inneren Schamlippen komplett entfernt. Zudem habe der Facharzt für plastische Chirurgie ihre Klitoris angeschnitten und so einen Kunstfehler begangen. Das Ergebnis der Operation komme einer Genitalverstümmelung gleich, meinte der gynäkologische Gerichtsgutachter.
Kunstfehler
Nach der gerichtlichen Erörterung des gynäkologischen Gutachtens und einem Wechsel des Arzt-Anwalts erzielten die Streitparteien in dem Verfahren am Landesgericht Feldkirch um behauptete ärztliche Kunstfehler doch noch eine Einigung zur Beendigung des Zivilprozesses ohne ein richterliches Urteil. Der rechtskräftig geschlossene Vergleich sieht vor, dass die Haftpflichtversicherung des beklagten Arztes der Patientin als Entschädigung 15.000 Euro bezahlt. Das teilte auf Anfrage Gerichtssprecher Norbert Stütler mit. Zudem komme jede Verfahrenspartei für ihre eigenen Prozesskosten auf, so der Mediensprecher des Landesgerichts. Mit dem Vergleich seien alle Ansprüche aus der ärztlichen Behandlung abgegolten. Der Vergleich sei nach einer ungenutzt verstrichenen Widerrufsfrist rechtskräftig geworden.
Schadenersatz
Die Klägerin hat nach Angaben ihres Anwalts Patrick Beichl ursprünglich rund 40.000 Euro Schadenersatz gefordert. Davon seien 25.000 Euro auf Schmerzengeld entfallen. Das Klagebegehren habe auch eine Entschädigung für die erlittene Verunstaltung und die Haftung für zukünftige Schäden umfasst.
Geschlechtsverkehr
Wegen des Eingriffs habe sie Probleme beim Geschlechtsverkehr, gab die Klägerin vor Gericht zu Protokoll. So sei ihre Fähigkeit zum Orgasmus beeinträchtigt. Und die Narbe bei der nun verzogenen Klitoris bereite ihr beim Sex ein unangenehmes Gefühl. Weil der Vaginaleingang der Patientin jetzt ungeschützt sei, bestehe Infektionsgefahr, gab der gynäkologische Sachverständige an.
Juckreiz
Der beklagte plastische Chirurg sagte, er habe nichts falsch gemacht. Die Patientin habe über Juckreiz und ein Brennen bei den Schamlippen geklagt. Deshalb sei die Entfernung der Schamlippen medizinisch notwendig gewesen. Davor hätte jedoch eine Abklärung durch einen Gynäkologen erfolgen müssen, merkte der gynäkologische Gerichtsgutachter an.
(NEUE)
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