Zu diesem Schluss kommt das gerichtsmedizinische und psychiatrische Gutachten. Demnach soll der Lochauer seine Frau im Zustand vollkommener Trunkenheit erstochen haben. Der Mann wird sich somit nicht wie bei Mordverdacht üblich vor einem Schwurgericht verantworten müssen, sondern vor einen Einzelrichter gestellt. Die Staatsanwaltschaft klagt den Lochauer wegen Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung an. Dies gab der Sprecher der Anklagebehörde, Heinz Rusch, am Dienstag bekannt.
Höchstens drei Jahre Haft
Die Strafhöhe verringert sich aufgrund der Schuldunfähigkeit deutlich. Während für Mord Haftstrafen zwischen zehn und zwanzig Jahren oder sogar lebenslängliche Freiheitsstrafen drohen, liegt die maximale Strafhöhe in diesem Fall bei drei Jahren. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den 61-Jährigen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unterzubringen. Wie lange der Lochauer bei entsprechender Entscheidung durch das Gericht im Maßnahmevollzug verbleiben wird, ist offen. Kommen die Sachverständigen vor Ablauf der Strafe zum Schluss, dass vom Eingewiesenen keine Gefahr mehr ausgeht, muss er den Rest im Gefängnis absitzen. Tritt keine Besserung ein, könnte er theoretisch bis zu seinem Lebensende in der Anstalt bleiben, erklärt der Sprecher des Landesgerichts Feldkirch, Reinhard Flatz. Wann der Prozess stattfinden wird, ist noch nicht bekannt.
Blutiges Vorleben
Wie die VN im Oktober exklusiv berichteten, hatte der pensionierte Lochauer bereits im Jahr 1990 eine Frau schwer verletzt. Laut damaligen Polizeiangaben endete ein Streit mit Verbrennungen und Schädelbruch. Die Frau überlebte nur knapp.
Aus dem Strafgesetzbuch
§ 287: Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung (1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht.
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