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Dornbirner Familie kämpft um Ersatz für Flugtickets

Symbolbild
Symbolbild ©AP Photo/Christophe Ena
Air France bietet statt 4.440 Euro Rückzahlung Gutscheine an, was nicht rechtens ist.

Corona bringt auch rechtlich viele Fragen und Probleme. Häufig wird von Verantwortlichen vermeintlich großzügig etwas angeboten, was dem Kunden eigentlich gar nicht zusagt. So einer vierköpfigen Dornbirner Familie, die für Mai einen Flug von Zürich über Paris nach Brasilien gebucht hatte. Kosten pro Person: 1.100 Euro. Der Flug der Air France wurde laut Reisebüro, bei dem die Flüge gebucht wurden, gestrichen. Es besteht ein Einreiseverbot für Touristen. Die Air France bot statt Rückerstattung des Geldes Gutscheine für Umbuchung innerhalb des nächsten Jahres an. Doch das gefällt den Kunden gar nicht.

Eindeutig geregelt

Rechtsanwalt Stefan Denifl erklärt, dass die Lage bei Individualreisen klar geregelt sei: „Nach der gesetzlichen Lage müssen Fluglinien bei gestrichenen Flügen den vollen Ticketpreis (Art. 8 der Europäischen Fluggastrechte – Verordnung) ersetzen. Angebotene Reisegutscheine müssen nicht akzeptiert werden“. Zudem, so der Anwalt, seien Gutscheine mit dem Risiko behaftet, dass sie im Fall der Insolvenz einer Fluglinie meist wertlos sind.

Versicherung steigt aus

Den Betroffenen macht zudem auch das Kleingedruckte der Rechtschutzversicherungen zu schaffen. Coronabedingte Streitigkeiten ums Thema Reisen sind fast immer ausgeschlossen und die Rechtssuchenden haben hierbei keine Kostendeckung, das heißt, keinen Versicherungsschutz.

(Red.)

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