Dornbirn/Hohenems. „Mit meinem Nachbarn rede ich nur noch im Beisein meines Anwalts . . . .“ könnte man mit der Geschichte beginnen. Der Kläger besitzt ein Grundstück in Hohenems. Südwestlich angrenzend befindet sich die Liegenschaft der Beklagten. Diese haben 2014 unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück einen mit Kies geschütteten Weg angelegt und mit Flachstahl eingefasst.
Der Kläger hat ihnen zu keinem Zeitpunkt das Recht eingeräumt, einen Teil des Weges auf seinem Grundstück anzulegen. Des Weiteren haben die Beklagten an der südwestlichen Grenze eine Holzsichtschutzwand errichtet. Auch hierzu hat der Kläger den Beklagten niemals eine Berechtigung eingeräumt, diesbezüglich dessen Grund und Boden zu verwenden. Die Holzsichtschutzwand sollte entfernt und auch der Kiesweg umgebaut werden, so seine Forderung.
Unter diesen Umständen müsste man meinen, dass die Sache ganz klar zugunsten des Klägers ausgehen müsste. Aber es kommt anders. Richter Walter Schneider führte ein aufwendiges Beweisverfahren durch. Zeugen wurden einvernommen und ein vermessungstechnisches Gutachten wurde eingeholt. Dabei stellte sich heraus, dass die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen waren. In früheren Zeiten gab es direkt an der Grundstücksgrenze Zäune, die stets neu errichtet wurden, wenn das Holz verfault war. Das wurde über mehrere Jahrzehnte so gehandhabt. Im Jahr 2013 errichtete dann der Kläger im Grenzbereich zum Grundstück des Nachbarn einen „Schwarzbau“, ohne Genehmigung der Gemeinde. Prompt kam es zu einer Anzeige durch die Beklagten.
Der illegal errichtete Holzschuppen musste im Konsens mit der Gemeinde neu errichtet werden. Dadurch entstanden dem Kläger erhebliche Mehrkosten. Nach Rückkehr aus seinem Urlaub 2014 musste der Kläger feststellen, dass die Beklagten nun ihrerseits eine Sichtschutzwand im Grenzbereich aufgestellt haben. Er drohte mit einer Anzeige, die fruchtlos blieb.
„Praktisch kein Vorteil“
Eigentlich wollte sich der Kläger ein „nachbarschaftliches Theater“ ersparen und endlich seine Ruhe haben. Doch dann pflanzten die Beklagten auch auf ihrem Grundstück vor seiner Terrasse einen Tulpenbaum, der eine stattliche Hohe von 40 m erreichen konnte. Vor allem die zu erwartende Wuchshöhe nahm der Kläger nun nicht mehr hin.
Er brachte eine Klage bei Gericht ein. Kiesweg und Holzsichtschutz müssten seiner Ansicht nach weg. Aber da, wie gesagt, der Grenzverlauf nicht im Kataster eingetragen war und er ein außerstreitiges Grenzerneuerungsverfahren auch nicht angestrengt hatte, das vor Gericht bindend gewesen wäre, klagt er sofort. Auch ist er betreffend der Sichtschutzwand seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen. Was den Kiesweg betrifft, handelte es hierbei um 100 bis 200 Quadratzentimeter, am äußersten Grenzbereich des Grundstückes in einem Heckenbereich. Der Kläger gab selbst zu, dass er seine Klage hauptsächlich aus Wut gegen die Bäume auf dem Nachbargrund eingebracht hätte. Die Beklagten ihrerseits beabsichtigten auch nie einen Eingriff auf das Grundstück des Klägers.
Wegen der paar Quadratzentimeter darf die bisherige Form des Weges beibehalten werden. „Der Kläger hat praktisch keinen Vorteil, wenn es zu einer solchen geringfügigen Wegverlegung kommt. Zu Recht erheben die Beklagten betreffend den Kiesweg also den Schikaneeinwand“, erklärt der Richter, der die Klage abwies.
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