Das bringt 2021: Hilfe gegen Hasspostings und Bedrohung im Internet

Mit einem Formblatt und einer leicht einzuleitenden Unterlassungsklage können sie rasch die Löschung erreichen. Das ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets gegen "Hass im Netz". Auch viele (aber nicht alle) große Kommunikationsplattformen müssen jetzt einfache Wege zur Löschung rechtswidriger Inhalte anbieten.
Ausforschung des Täters
Mit einem Formblatt (zu finden auf auf www.justiz.gv.at) können von Hasspostings Betroffene die Ausforschung des Täters durch das Gericht anstoßen. Binnen weniger Tage kann die Löschung erreicht werden. Denn bei einer Unterlassungsklage muss das Gericht - wenn der Vorwurf schlüssig ist - keine mündliche Verhandlung durchführen und auch nicht die Gegenseite anhören, um die Unterlassung vorzuschreiben.
Außerdem müssen große Kommunikationsplattformen ihren Usern Beschwerden gegen rechtswidrige Inhalte erleichtern: Ein deutschsprachiger Beauftragter muss eingesetzt werden, und es muss ein leicht zugängliches Verfahren geben. Sind gemeldete Inhalte offensichtlich rechtswidrig, müssen sie sie binnen 24 Stunden löschen oder sperren. Ist eine Prüfung nötig, darf diese nicht länger als sieben Tage dauern. Sind Benutzer mit dem Vorgehen der Plattform nicht zufrieden, können sie die KommAustria einschalten. Die kann bei wiederholten Verstößen bis zu 10 Mio. Euro Strafe verhängen.
Klarnamenpflicht nicht vorgeschrieben
Diese neuen Vorschriften gelten für in- und ausländische Kommunikationsplattformen, die mehr als 100.000 Nutzer oder einen Umsatz in Österreich von über 500.000 Euro haben und gewinnorientiert arbeiten - aber mit einer Reihe von Ausnahmen: Handelsplattformen wie "willhaben", Online-Enzyklopädien wie Wikipedia, Bildungsangebote und Medienunternehmen sind ganz ausgenommen, aber auch Videos auf Youtube, Facebook, Instagram oder anderen sozialen Medien. Nicht vorgeschrieben ist eine Klarnamenpflicht.
"Upskirting" verboten
Strenger wurden auch die Regelungen, was strafbar ist. Jetzt ist auch "Upskirting" - also unbefugte Bildaufnahmen des Intimbereichs - verboten. Und es setzt auch eine Strafe, wenn gegen eine Einzelperson gehetzt wird, weil sie einer bestimmten Religion oder Ethnie angehört oder eine Behinderung hat. Bisher gab es diesen Schutz nur für Personengruppen. "Cybermobbing" kann schon ab dem ersten Posting - und nicht erst bei Wiederholung - geahndet werden.
(APA)
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