Anders als Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Pension ist die Mindestsicherung keine Versicherungsleistung. Die Bezieher müssen zuvor daher keine Beiträge bezahlt haben. Um ein bedingungsloses Grundeinkommen handelt es sich aber nicht: Wer arbeitsfähig ist, muss Jobangebote annehmen. Eigenes Vermögen muss verbraucht werden, bevor Geld vom Staat kommt. Ausgenommen ist nur ein kleiner Teil an Barmitteln, Eigenheime und beruflich benötigte Autos.
Die Höhe der Mindestsicherung beträgt derzeit generell rund 863 Euro für Alleinlebende und -erziehende, rund 1.295 Euro für Paare. Für minderjährige Kinder gibt es – je nach Bundesland unterschiedlich – zwischen 152 Euro und rund 233 Euro. Für Asylberechtigte gewähren manche Länder geringere und für subsidiär Schutzberechtigte keine oder ebenfalls geringere Leistungen bei der Mindestsicherung.
Deckelung nicht einheitlich geregelt
Ebenfalls nicht einheitlich geregelt sind u.a. die Regelungen hinsichtlich Deckelungen (Maximal-Auszahlungen) pro Haushalt. Diese wurden teilweise vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig wieder aufgehoben, teils (wie jüngst in Oberösterreich) bestätigt. So gilt etwa in Oberösterreich ein “Deckel” von 1.512 Euro pro Haushalt, wobei es dort zahlreiche Ausnahmen gibt, etwa für Pflege- oder Rehageldbezieher, Arbeitsunfähige, Menschen mit Beeinträchtigung, Pflegende oder Personen mit Kleinkindern.
Zuständig für die Antragstellung ist das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat, in Wien das Sozialzentrum bzw. das Sozialreferat der MA 40. Genaue Informationen zu den einzelnen Regelungen in den Bundesländern findet man im Internet auf der Behörden-Webseite von help.gv.at.
Mit der bereits von der Regierung beschlossenen Reform der Mindestsicherung soll es einheitlichere Regelungen geben. Dazu soll im kommenden Jahr im Nationalrat ein Grundsatzgesetz verabschiedet werden, das einen Rahmen vorgibt. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Mindestsicherung dann künftig einheitlich 863 Euro betragen (für eine Person) soll. Bei Zuwanderern mit schlechten Deutschkenntnissen sind Kürzungen vorgesehen, für Alleinerziehende und Behinderte ein Bonus. Der Zugriff auf Vermögen bleibt erhalten, beim Zugriff aufs Eigenheim ist eine längere Schonfrist als bisher geplant.
Neuregelung erst ab Herbst 2019 schlagend
Schlagend werden diese Neuregelungen aber frühestens im Herbst 2019. Denn nach Beschluss des Rahmengesetzes haben die Länder noch einige Monate Zeit, um die Regelungen auf Länderebene umzusetzen – das dürfte bis Ende des Jahres dauern.
(APA/Red)
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