"Eine Reisewarnung des Außenministeriums wäre sinnvoll, denn diese würden Reiseveranstalter freiwillig akzeptieren. Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass man auch ohne solche Reisewarnungen kostenlos von Reisen zurücktreten kann, wenn durch seriöse Medienberichte eine Gefahr gesehen wird, die über das normale Lebensrisiko hinausgeht und bei der ein Norm-Verbraucher die Reise nicht antreten würde", betonte Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV).
Coronavirus: Keine vorschnelle Rücktrittserklärung
Zu beachten sei, dass man laut OGH bis kurz vor der Reise zuwarten muss und nicht vorschnell den Rücktritt erklären darf. Weiters müsse ein Umbuchungsangebot angenommen werden, wenn das zumutbar ist. "Wer etwa 'Sonne, Sand und Meer' gebucht hat, muss unter Umständen eine Umbuchung in ein anderes Land hinnehmen. Wer aber eine Besichtigung von Venedig, Mailand, Triest oder Rom gebucht hat, muss sich nicht an die kroatische Küste umbuchen lassen", differenzierte Kolba.
Wer allerdings in Kenntnis der steigenden Zahl von Erkrankten etwa in Italien erst jetzt eine Buchung vornimmt, müsse damit rechnen, dass er sich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann. Im Fall der Fälle werde der VSV seinen Mitgliedern helfen, bezahlte Reisepreise bei einem kostenlosen Rücktritt wieder zurück zu holen.
(APA/Red.)
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