Corona: Diese Maßnahmen gelten zum Schulstart

"Wie in allen anderen Lebensbereichen gilt es auch im Schulbereich, mit COVID-19 leben zu lernen", wird im Rundschreiben des Bildungsministeriums betont. Tests und Maskenpflicht sind im Variantenmanagementplan der Regierung in der aktuellen Phase der Pandemie nur anlassbezogen und befristet vorgesehen. So dürfen etwa Schulen selbst bis zu zwei Wochen Antigentests oder Masken vorsehen.
"Wir können in das neue Schuljahr starten, wie wir das alte beendet haben", betonte Bildungsminister Martin Polaschek (ÖVP) am Montag vor Journalisten. Der Schulbereich müsse Teil einer Gesamtstrategie für den Umgang mit Covid-19 sein. "Die Schule ist kein abgesonderter Bereich."
Ministerium empfiehlt Durchführung von Tests
Zu Schulbeginn empfiehlt das Ministerium aber auf freiwilliger Basis die Durchführung von Tests: Wie schon im Vorjahr sollen die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit am ersten Schultag bereits mit einem gültigen (PCR)-Test an die Schule kommen. Außerdem werden in der ersten Schulwoche am Montag, Dienstag und Mittwoch an allen Schulen Antigentests angeboten, die Schüler, Lehrer und Verwaltungspersonal nutzen können. Für die zweite Schulwoche bekommen die Schüler auf Wunsch drei Antigen-Schnelltests für die Verwendung daheim mit, um sich etwa Sonntagabend oder Montagfrüh zu testen.
Bei besonderer Risikolage können Schulen für maximal zwei Wochen Test- und Maskenpflicht bzw. zeitversetzten Unterrichtsbeginn anordnen, bei Zustimmung der Bildungsdirektion auch länger. Distance Learning kann nur mit Erlaubnis der Bildungsdirektion angeordnet werden.
Polaschek gegen "Inselregelungen"
Trotz Kritik bleibt Polaschek auch dabei, dass symptomlose Lehrer und Schüler ab der Sekundarstufe I (Mittelschule, AHS-Unterstufe) trotz Infektion mit einer FFP2-Maske in den Unterricht kommen dürfen. "Es gibt keinen Grund, den Bildungsbereich anders zu behandeln als andere Lebensbereiche."
Er räumte allerdings ein, dass der Bund dies bei den Lehrern nur für den AHS- und BMHS-Bereich vorgeben kann - an Pflichtschulen (dort sind die Länder Dienstgeber der Lehrer, Anm.) können die Länder andere Regelungen treffen, wie es etwa bereits Wien und das Burgenland angekündigt haben. Für sinnvoll halte er solche "Inselregelungen" aber nicht, so Polaschek.
Schulen müssen Infizierten einen eigenen (Masken-)Pausenraum zur Verfügung stellen - dort können sie die FFP2-Maske abnehmen, heißt es im Rundschreiben. Die Entscheidung, ob symptomlose Infizierte in die Schule gehen, müssten diese selbst treffen, betonte Polaschek. "Wenn ich mich nicht gesund fühle, muss ich das nicht. Das ist eine subjektive Einschätzung." Wer für sich aber das Gefühl habe, er könne in die Schule, der soll dies auch können, wenn er keine Symptome aufweise.
Die Regeln im Überblick
- MASKENPFLICHT: Hier gilt praktisch das gleiche: Schulleitungen können in begründeten Fällen, also etwa Infektionsfällen in Klassen, bis zu zwei Wochen eine Maskenpflicht anordnen (Mund-Nasen-Schutz in Volksschule/AHS-Unterstufe/Mittelschule/Sonderschule, FFP2-Maske ab der Oberstufe). Wie bei der Testpflicht ist dies "durch das Infektionsgeschehen am Schulstandort evidenzbasiert zu begründen". Mit Zustimmung der Bildungsdirektion ist auch eine längere Dauer als zwei Wochen möglich.
- DISTANCE LEARNING: Sogenannten "ortsungebundenen Unterricht" darf die Schulleitung ebenfalls anordnen - allerdings nur mit Zustimmung der Bildungsdirektion. Außerdem muss bis zur achten Schulstufe eine Betreuung angeboten werden. Generell gilt laut Erlass des Bildungsministeriums: Präsenzunterricht soll kontinuierlich stattfinden.
- UNTERRICHTSPFLICHT: Schüler müssen grundsätzlich am Unterricht teilnehmen - covidbedingte Ausnahmen gibt es nur bei einer Verkehrsbeschränkung aufgrund einer Infektion oder wenn Schüler, Erziehungsberechtigte oder im Haushalt lebende Personen einer Risikogruppe angehören bzw. sich Schüler "wegen im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen". Das muss allerdings per Attest belegt werden.
- VERKEHRSBESCHRÄNKUNG: Symptomlose Lehrerinnen und Lehrer dürfen mit FFP2-Maske an den Bundesschulen unterrichten (an den Pflichtschulen entscheiden das die Länder als Dienstgeber), symptomlose Schülerinnen und Schüler ebenfalls mit FFP2-Maske den Unterricht besuchen. Ausgenommen sind lediglich die Kinder an Volksschulen. Bei ihnen wird angenommen, dass sie nicht den ganzen Tag eine FFP2-Maske tragen können. Für symptomlose Schüler bzw. Lehrer muss es an den Schulen einen Raum für Maskenpausen geben, an denen die Maske abgenommen werden darf - also eine Art Covid-Kammerl. Die Entscheidung, ob sich jemand in der Lage fühlt, trotz Covid-Infektion zu unterrichten bzw. am Unterricht teilzunehmen, liegt (bei Symptomlosigkeit) bei der jeweiligen Person selbst, betonte Bildungsminister Martin Polaschek. Wer sich gesund fühle, habe die Möglichkeit zum Schulbesuch, wer sich krank fühle, solle daheimbleiben. Liegen Symptome wie Husten, Heiserkeit etc. vor, müssen die Betroffenen jedenfalls daheimbleiben.
(APA)
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