Unter anderem dürfen die Kandidaten erstmals in Österreich nicht bei der Stimmabgabe in den Wahllokalen von Medien fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlbehörden der beiden Städte berufen sich dabei auf den Paragraf 30 Absatz zwei des Gemeindewahlgesetzes. Dieser besagt, dass in das Wahllokal “nur die Wähler zwecks Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen” dürfen.
Entscheidung liegt bei Gemeinden
Das Gesetz könne so ausgelegt werden, bestätigte der Leiter der Landeswahlbehörde, Gernot Längle, gegenüber der APA. “Wenn ich das so lese, steht nicht drin, dass die Medien reindürfen (Anm: in das Wahllokal)”, so Längle. Grundsätzlich müssten das aber die beiden betroffenen Gemeinden entscheiden. Bis zu einem gewissen Grad verstehe er die Wahlbehörden in Bludenz und Hohenems. “Wenn man vorher von allen Seiten beschossen wird, macht man es bei der Wiederholung nach bestem Wissen und Gewissen”, sagte Längle.
“Auf Punkt und Beistrich”
Keinen einzigen Fehler zu begehen, dürfte demnach auch der Beweggrund der beiden Städte sein. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis mitgeteilt, das Gemeindewahlgesetz sei “auf Punkt und Beistrich” einzuhalten, sagte der Pressesprecher der Stadt Hohenems, Mario Lechner”, gegenüber der APA. “Wenn das für die Ausgabe der Wahlkarten gilt, gilt es auch für alle anderen Bestimmungen.” Es gebe viele kleine Details, auf die man dieses Mal ganz genau achte, so Lechner.
Auf die Frage, ob diese Entscheidung auch Auswirkungen auf künftige Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen in Vorarlberg haben werde, antwortete der Sprecher der Stadt Bludenz, Stefan Kirisits, ausweichend. Er habe nur auf Bludenz zu achten.
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