Der Festgenommene sei bereits “öfter polizeilich in Erscheinung getreten”, bestätigte ein Polizeisprecher. Bei der ersten Attacke mit einer Eisenstange am 18. Mai 2015 wurde das Opfer leicht verletzt. Der 21-Jährige wurde deswegen angezeigt, aber noch nicht verurteilt. Gegen den Kenianer hatte es allerdings zuvor zwei rechtskräftige Urteile wegen verschiedener Vorwürfe gegeben. Der junge Mann wurde bisher wegen insgesamt 18 unterschiedlicher Delikte angezeigt. Sein Strafregister umfasst Suchtgifthandel- und -besitz, Körperverletzung und schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Diebstahl und Sachbeschädigung.
Asylantrag rechtskräftig abgelehnt
Der Kenianer dürfte seit 2010 in Österreich gelebt haben. Im selben Jahr wurde der damals 16-Jährige zum ersten Mal straffällig, wie die APA erfuhr. Für den Verkauf von Cannabis und Widerstand gegen die Staatsgewalt erhielt er eine Bewährungsstrafe. 2013 stand der Beschuldigte erneut wegen eines Suchtmitteldelikts sowie Nötigung und Körperverletzung vor Gericht. Er fasste eine teilbedingte Haftstrafe aus, wobei er den unbedingten Strafteil im Gefängnis verbüßte.
Im Juli 2014 wurde ein Asylantrag des Kenianers rechtskräftig abgelehnt. Der Mann dürfte nach seiner Entlassung neuerlich Straftaten begangen haben und wurde deshalb von der Justiz zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Da er offenbar untergetaucht war, konnte er nicht aufgegriffen werden. Bei den bisherigen Gerichtsverfahren gab es nach APA-Informationen keine Hinweise auf psychische Auffälligkeiten.
Die Polizei schloss im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Tötungsdelikt eine Psychose beim Beschuldigten vorerst nicht aus. Die Hintergründe der Tat waren zu Mittag aber weiter unklar, der 21-Jährige wurde laut Polizei noch nicht einvernommen. Der Mann dürfte als Obdachloser in der Nähe des Tatorts gelebt haben.
Frau in Wien erschlagen: Kein Rückübernahmeabkommen mit Kenia
Bei dem Tatverdächtigen, der in der Nacht auf Mittwoch eine Frau in Wien erschlagen haben dürfte, handelt es sich um einen Kenianer. Sein Asylansuchen war bereits 2014 rechtsgültig abgelehnt worden, seither war der Mann untergetaucht. “Mit Kenia gibt es weder ein nationales noch ein EU-Rückübernahmeabkommen”, sagte Innenministeriumssprecher Karl-Heinz Grundböck der APA.
Auch bei einem solchen Abkommen müssen die jeweiligen Herkunftsländer im Falle eines Rücktransports für die Betroffenen Heimreisezertifikate ausstellen. Ein Rückübernahmeabkommen ist laut Grundböck jedoch “keine Garantie, dass auch Heimreisezertifikate ausgestellt werden”. Jedoch ist es auch ohne ein derartiges Abkommen möglich, dass eben Heimreisezertifikate ausgestellt werden. Von Kenia werden laut Grundböck jedoch “faktisch keine” ausgestellt.
Illegal aufhältige Person
Im Falle eines negativen Asylbescheids wäre etwa der “Status einer Duldung” möglich. Bei einer solchen müsste der Betroffene jedoch “gemeldet sein und an der Rückkehr mitwirken”, erklärte Grundböck.
Ist dies nicht der Fall, sind solche Personen illegal aufhältig. Hier stoße Österreich “mit den rechtlichen Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung faktisch an die Grenzen”, erklärte Grundböck.
Der Sprecher betonte weiters, dass es kaum Asylanträge aus Kenia gibt. 2015 waren es insgesamt zehn.
(apa/red)
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