Besitzstörungs-Abzockerei mit Autos wird erschwert

In Anwaltsschreiben wurden bisher Klagen bei Gericht angedroht und zur Vermeidung eben dieser 400 Euro und mehr gefordert. Zu oft hätten Autofahrer und Autofahrerinnen dann den vermeintlich günstigeren, außergerichtlichen Weg gewählt. "Einmal falsch gewendet und schon flattert das Anwaltsschreiben mit mehreren hunderten Euro ins Haus. Das hat System: Einschüchterung und Drohung, um Profit zu machen. Das tut dem Rechtsstaat nicht gut", so die Justizministerin, die gleichzeitig dazu aufrief, entsprechenden Aufforderungen nicht nachzukommen und sich stattdessen Unterstützung zu holen, beispielsweise bei der Arbeiterkammer oder Autofahrerclubs.
Tatsächlich liegt in vielen Fällen - etwa wenn das Auto auf einer schlecht oder gar nicht gekennzeichneten Privatfläche kurz gewendet oder abgestellt wird - gar keine Besitzstörung vor. Geschaffen wird durch den Entwurf, der ab heute drei Wochen in Begutachtung geht, auch die Möglichkeit des Instanzenzuges. Bisher dezidiert ausgeschlossen, soll man künftig bei Kfz-Besitzstörungsstreitigkeiten bis vor den Obersten Gerichtshof ziehen können. "Gerade im Bereich der Parkplatz-Besitzstörungsklagen haben wir in den vergangenen Jahren massive Anstiege gesehen", sagte ÖVP-Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmansdorfer. Dem schiebe man jetzt einen Riegel vor. "Und wir gehen noch weiter: Im Regierungsprogramm ist klar vereinbart, dass wir uns auch den Serienabmahnungen widmen werden, die insbesondere Vereine und Vereinszeitungen treffen", so der Minister.
Besitzstörungsrecht bleibt
Konkret sinkt die Bemessungsgrundlage für solche Klagen auf 40 Euro, wodurch sich die Anwaltskosten nur mehr auf etwa ein Viertel des bisher Verlangten belaufen und derartige Klagen dadurch nicht mehr rentabel seien. Aber: "Nur in Bezug auf die Kfz-Besitzstörungsklage wird die Bemessungsgrundlage runter gesetzt", stellte Sporrer klar. Auch NEOS-Klubchef Yannick Shetty ergänzte: "Das Besitzstörungsrecht ist natürlich etwas, das uneingeschränkt bleibt. Es werden nur diese Taktiken eingeschränkt." Für alle anderen Besitzstörungsklagen - also etwa wenn ein Ehepartner den anderen während des Scheidungsverfahrens aus der Wohnung aussperrt - ändert sich also nichts.
(APA)
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