Demnach sei gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ein “vorläufiges Berufsverbot” schon bisher möglich, wenn die für die Berufsausübung notwendige Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist, erläuterte Aigner. Zuständig für den Entzug der Berufsberechtigung wäre im Fall Kirchstetten die Bezirksverwaltungsbehörde gewesen. Sobald die Behörde etwa durch Beschwerden oder Medienberichte über Missstände informiert worden sei, müsse diese von Amts wegen tätig werden.
Das Gesundheitsministerium werde daher ein Informationsschreiben an die Länder richten und die bestehenden berufsrechtlichen Regelungen erneut klarstellen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich ein derartiger Pflegeskandal nicht wiederholt, hieß es in der Aussendung.
(APA/Red)
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