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Bergrettung auf der Anklagebank

Dornbirn - Der Streit um das Fahrrecht zur Bergstation der Karrenseilbahn treibt immer seltsamere Blüten. Am Montag saß die Dornbirner Bergrettung auf der Anklagebank, weil diese im Rahmen eines Einsatzes über fremden Grund und Boden gefahren war.

Albert H., Besitzer des Grundstücks, erstattete Anzeige wegen Besitzstörung, weil er der Meinung ist, dass der Abtransport der verletzten Person auch per Seilbahn möglich gewesen wäre. 12. September 2008. 65 Läuferinnen und Läufer starteten zum 5. Internationalen Karrenlauf, der zum Österreichischen Berglaufcup zählt.

Kurz vor der Bergstation zog sich ein Teilnehmer bei einem Sturz stark blutende Wunden zu. Die diensthabenden Bergretter auf dem Karren forderten darauf das im Tal stationierte Einsatzfahrzeug an, um den Verletzten abzutransportieren. Das ist auch geschehen.

Ohne Blaulicht

Albert H., über dessen Grundstück die Zufahrt zum Karren führt, vertrat die Meinung, dass der Transport per Bergrettungsfahrzeug nicht dringend notwendig gewesen wäre, weil, so seine Begründung, das Auto ohne Blaulicht und Folgetonhorn zum Einsatzort gefahren sei. Die Folge war eine Klage wegen Besitzstörung.

Am Montag traf man sich deshalb vor Gericht. Vertreter der Bergrettung verteidigten den Einsatz, weil niemand auf Anhieb sagen konnte, wie schwer die Verletzungen waren.

Es hätte ja sein können, dass der Verunfallte einen Kreislaufzusammenbruch oder etwas Ähnliches erleiden hätte können. Außerdem pochte die Bergrettung auf ihr Recht, im Ernstfall auch über privaten Grund fahren zu können, ja zu müssen, wenn es nicht anders geht. Richter Walter Schneider gelang es schließlich mit viel Überredungskunst, die beiden Parteien zu einer Einigung zu bewegen.

Er verwies auf hohe Gerichtskosten für den Verlierer, wenn es zu weiteren Verhandlungsterminen kommt. Der Kläger sagte zu, einen Teil der Anwaltskosten der Bergrettung zu übernehmen. Im Gegenzug wurde ausgemacht, dass die Bergrettung das nächste Mal vor einer Einsatzfahrt auf dem Karren den Grundbesitzer informiert.

Allerdings nur dann, wenn dies zeitlich möglich ist und es keine besonderen Umstände macht. Auf eine verpflichtende Zusage konnte und wollte sich die Bergrettung nicht einlassen, weil dies auch Folgen bei anderen Einsätzen haben könnte.

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