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Bankomatkarten-Sperrgebühr unzulässig: So bekommen Sie Ihr Geld zurück

Sperrgebühr für Bankomat-Karte gezahlt? So gibt es Ihr Geld zurück
Sperrgebühr für Bankomat-Karte gezahlt? So gibt es Ihr Geld zurück ©APA (Sujet)
Ein aktueller OGH-Beschluss besagt, dass Banken ihren Kunden für das Sperren der Bankomat- oder Kreditkarte nichts mehr verrechnen dürfen. Laut Arbeiterkammer kann man geleistete Gebühren der letzten Jahre sogar zurückfordern - wie es funktioniert, lesen Sie hier.
Urteil: Sperrgebühr unzulässig

Hat man seine Bankomatkarte oder Kreditkarte verloren oder wird diese gestohlen, ist es ratsam, diese sperren zu lassen, um Missbrauch durch Dritte zu vermeiden. Dazu wurde von Österreichischen Banken und Kreditkarteninstituten bei den Kunden bisher eine Sperrgebühr von bis zu 40 Euro erhoben. Unzulässigerweise, wie nun ein Bahn brechendes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) ergab, das gegen die BAWAG erging.

Das OGH-Urteil gegen die BAWAG

16 von 19 BAWAG-Klauseln befand der OGH als Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das Anfang November 2009 in Kraft getreten ist – darunter jene, die besagt, dass es zulässig wäre, eine Sperrgebühr zu erheben.

Dieses OGH-Urteil hat nun jedoch nicht nur auf BAWAG-Kunden, sondern auch auf Kunden anderer Banken Auswirkungen. Laut Arbeiterkammer können diese nämlich die entrichtete Sperrgebühr von ihrer Bank zurückverlangen, wie AK-Juristin Margit Handschmann am Montag verlautbarte. Und dies gilt rückwirkend bis zum 1. November 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Kartensperre: Höhe der Sperrgebühren

Es geht je nach Bankinstitut um Gebühren in verschiedener Höhe: Die BAWAG hat ihren Kunden bis 31. März 2013 ein Sperrentgelt von 14,53 Euro verrechnet. Die UniCredit (Bank Austria) verrechnet bei Sperre der Maestro-Karte und Visa-Kreditkarte 40 Euro sowie 27 Euro bei Sperre der Bank Austria MasterCard. Card Complete stellt für die Kreditkartensperre 40 Euro in Rechnung.

“Kein gesetzlicher Raum für Forderung nach Sperrgebühr”

VIENNA.at kontaktierte daraufhin eine Juristin der Arbeiterkammer, um Näheres zum Prozedere der Rückforderung zu erfahren. Margit Handschmann bestätigte im Gespräch mit VIENNA.at, dass dieses OGH-Urteil nun auf ausnahmslos jede Bank- und Kreditkartenfirma in Österreich Auswirkungen habe. “Es ist nach dem OGH-Urteil eindeutig klar, das die Sperre einer Bankomat- oder Kreditkarte eine ‘kostenlose Nebenpflicht’ ist, welche die Bank erbringen muss,” so Handschmann. “Es gibt nach dem Urteil keinen gesetzlichen Raum für die Forderung nach einer Sperrgebühr. Auch mit einem ‘Aufwandsersatz’ zu argumentieren ist unzulässig.” Man sei als Kunde basierend darauf berechtigt, rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, dem 1. November 2009, geleistete Zahlungen für eine Kartensperre von seiner Bank ohne Wenn und Aber zurückzuverlangen, so die Juristin.

Bank Austria spricht von Einzelfall-Prüfung: Unzulässig

Eine ebenfalls von VIENNA.at eingeholte Auskunft des zuständigen Bank Austria-Pressesprechers Matthias Raftl, der damit argumentierte, dass Kunden in die Bank kommen könnten, um im Einzelfall beurteilen zu lassen, ob ihnen die Kartensperrgebühr zu Recht, etwa aufgrund eines “sorglosen Umgangs” mit der Karte verrechnet worden sei, in welchem Fall eine Rückforderung der Sperrgebühr zulässig wäre, ist damit hinfällig.

Das Gesetz gelte laut OGH-Beschluss, wie von Margit Handschmann erläutert, völlig unabhängig von den Umständen, die zur Sperre der Bankomatkarte oder Kreditkarte geführt haben sowie unabhängig von dem Aufwand, welcher der Bank dadurch entstanden sei.

Betroffene können sich also einfach persönlich oder schriftlich an ihre Bank oder ihr Kreditkarteninstitut wenden und unter Berufung auf das aktuelle OGH-Urteil die Refundierung einer seit dem 1. November 2009 geleisteten Sperrzahlung ihrer Kreditkarte oder Bankomatkarte fordern. Die Arbeiterkammer hat zu diesem Zweck auch einen Musterbrief zur Rückforderung des Sperrentgelts entworfen, den sich Betroffene hier downloaden können.

(red)

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