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Bäume und Sträucher neben der Straße

In öffentliche Verkehrswege hängende Pflanzen müssen laut StVO vom Grundeigentümer entsorgt werden.
In öffentliche Verkehrswege hängende Pflanzen müssen laut StVO vom Grundeigentümer entsorgt werden. ©Alexander Stoiser
Gemäß § 91 der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben die Grundeigentümer dafür zu sorgen, dass Sträucher, Hecken, Bäume mit tiefhängenden Ästen und dergleichen, welche über die Einfriedung oder Grundstücksgrenze hinaus in den Luftraum der Straße oder des Gehsteiges ragen, entfernt werden.

Diese Maßnahme ist unbedingt erforderlich, wenn die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen etc.) oder darauf bzw. darüber befindliche Anlagen (Straßenbeleuchtung etc.) beeinträchtigt werden.

Alle Grundeigentümer sollte die Bestimmungen des § 91 StVO beachten, da ansonsten, abgesehen von Straffolgen durch die Berzirkshauptmannschaft, die Entfernung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers durchgeführt werden kann. 

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