Bäume und Sträucher neben der Straße

Diese Maßnahme ist unbedingt erforderlich, wenn die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen etc.) oder darauf bzw. darüber befindliche Anlagen (Straßenbeleuchtung etc.) beeinträchtigt werden.
Alle Grundeigentümer sollte die Bestimmungen des § 91 StVO beachten, da ansonsten, abgesehen von Straffolgen durch die Berzirkshauptmannschaft, die Entfernung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers durchgeführt werden kann.
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