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Auch für E-Scooter-Fahrer gibt es eine Promillegrenze

©Symbolfoto: Canva

Das Landesverwaltungsgericht, das im letzten Jahr einen Höchststand von 1.500 Fällen verzeichnete, hat sich auch mit Fällen befasst, die Auswirkungen auf das ganze Land haben. So zum Beispiel nach einer Beschwerde eines E-Scooter-Fahrers, durch die nun feststeht: In Österreich gelten Alkoholgrenzen auch für E-Scooter.

Das Landesverwaltungsgericht befasst sich hauptsächlich mit Vorfällen aus Vorarlberg. Wenn jedoch erstmals über ein bestimmtes Thema verhandelt wird, kann dies Auswirkungen auf das ganze Land haben. Ein Paradebeispiel ist das Fahren von E-Scootern.

0,5 Promille-Grenze gilt in Österreich auch für E-Scooter-Fahrer

In Österreich gilt nun die 0,5-Promille-Grenze auch für E-Scooter-Fahrer Ein betrunken erwischtener E-Scooter-Fahrer aus Bregenz legte Beschwerde gegen eine Strafe ein. Anfangs mit Erfolg. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob E-Scooter als Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelten. Spielzeug wie Roller, kleine Kinderfahrräder und Rollschuhe gelten beispielsweise nicht als solche, dürfen auf Gehwegen gefahren und sind von Alkoholgrenzen befreit. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts galt dies zunächst auch für E-Scooter. Die Bezirkshauptmannschaft legte jedoch Berufung gegen das Urteil ein und gewann. Der Verwaltungsgerichtshof kassierte das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und entschied, dass E-Scooter unter die Straßenverkehrsordnung fallen. Daher gilt in Österreich beim Fahren von E-Scootern nun die 0,5-Promille-Grenze, so Nikolaus Brandtner, Präsident des Landesverwaltungsgerichts.

Alkoholtests für E-Rollstuhl-Fahrer?

Alkoholtests auch für E-Rollstuhl-Fahrer? In Österreich wurde am Landesverwaltungsgericht in Bregenz auch erstmalig die Frage der Promillegrenzen für Fahrer von Elektrorollstühlen behandelt. Auch hier ging es um die Frage, ob elektrische Rollstühle unter die Straßenverkehrsordnung fallen. Das Landesverwaltungsgericht entschied erneut, dass dies nicht der Fall ist. Und erneut legte die Bezirkshauptmannschaft Berufung ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Fall jedoch noch nicht entschieden. Im letzten Jahr wurden vom Landesverwaltungsgericht genau 1.517 Rechtssachen verhandelt. Darunter befanden sich 937 Beschwerden in Strafsachen, zehn Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, eine Richtlinienbeschwerde, sechs Anträge nach dem Vergabenachprüfungsgesetz, eine Säumnisbeschwerde sowie 562 Beschwerden gegen Bescheide in Administrativsachen.

Bei den letztgenannten Beschwerden handelte es sich in 246 Fällen um die Vollziehung von 22 verschiedenen Landesgesetzen und in 316 Fällen um die Vollziehung von 34 verschiedenen Bundesgesetzen.

(VOL.AT)

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