Von: Seff Dünser (NEUE)
Der Angeklagte hat die Ausnahmesituation von verzweifelten Krebskranken für private Zusatzgeschäfte ausgenützt und dabei Patienten betrogen. Zu diesem Schluss kam die Vorsitzende des Feldkircher Schöffensenats im April 2018. Mit dem Verkauf von wirkungslosen Wasserampullen, die mit einer Kochsalzlösung angereichert waren, habe der praktische Arzt aus dem Bezirk Feldkirch zwischen August 2015 und August 2016 insgesamt 39 Patienten um 62.000 Euro gebracht. Wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs wurde der unbescholtene 69-Jährige im April 2018 am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt. Davon betrug der unbedingte, zu verbüßende Teil sechs Monate. Der Strafrahmen belief sich auf sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.
Neuer Prozess
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dieses Urteil nun von Amts wegen aufgehoben und einen neuen Prozess am Landesgericht Feldkirch angeordnet. Denn nach Ansicht der Wiener Höchstrichter haben die Feldkircher Erstrichter nicht ausreichend begründet, warum sie von einer Betrugsabsicht des angeklagten Arztes ausgingen. Dem Urteil sei auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte tatsächlich den Vorsatz gehabt habe, gewerbsmäßig immer wieder zu betrügen.
Zudem liegt aus Sicht der OGH-Richter der vom Landesgericht auch angenommene Datenbetrug nicht vor. Der Arzt habe zwar in seinen Briefen an Patienten wahrheitswidrige Behauptungen zur Wirksamkeit seiner Powerlight-Produkte aufgestellt. Das als Betrug mit falschen oder verfälschten Daten zu werten, sei aber unrichtig.
Zurechnungsfähig
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde am Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Der sich auf ein psychiatrisches Privatgutachten stützende Verteidiger hat demnach vergeblich behauptet, sein Mandant sei wegen einer wahnhaften Störung zurechnungsunfähig gewesen. Dem Mediziner billigten die Feldkircher Richter nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zu, weil er selbst an die Wirksamkeit der von ihm vertriebenen Mittel geglaubt habe.
Bedingter Betrugsvorsatz
Der Angeklagte, der mittlerweile nicht mehr als Arzt tätig sein darf, habe mit bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt, meinten die Feldkircher Erstrichter. Er habe es trotz seiner Versprechen auf Heilung in Kauf genommen, dass die von ihm mit einem Aufschlag von 30 Prozent weiterverkauften Powerlight-Produkte medizinisch ohne Wirkung blieben. Ein Drittel der Patienten sei trotz der gegenteiligen Zusagen des Mediziners verstorben.
(NEUE)
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