Arbeiterkammer und ÖGB fordern Entgeltfortzahlung für alle Wahlbeisitzer

Wer sich als Wahlbeisitzer zur Verfügung stellt, darf diese Tätigkeit auch während der Arbeitszeit ausüben – etwa wenn am Montag die Briefwahlstimmen ausgezählt werden: “Zu Schwierigkeiten vonseiten des Arbeitgebers darf es nicht kommen. Es gilt für diese staatsbürgerschaftlichen Pflichten ein Freistellungsanspruch”, erklärte AK-Direktor Christoph Klein.
Für Angestellte gilt das Wahlbeisitzen aber als Dienstverhinderung aus wichtigem persönlichen Grund, also bekommen sie ihr Gehalt auch für diese Zeit. Arbeiter haben zwar frei, aber bei ihnen gilt Wahlbeisitzen nicht als Freistellungsgrund. “Diese Unterscheidung gehört abgeschafft”, forderte Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB, auch für Arbeiter den Anspruch auf Lohnfortzahlung.
(apa/red)
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