Die mutmaßliche Straftat soll er als Vorstand der österreichischen Fußball-Bundesliga, für die er von Februar 2003 bis August 2004 tätig war, begangen haben, berichtete das Magazin “Format” am Mittwoch vorab. Westenthaler bestätigte den Erhalt der Anklage, bestreitet aber die Vorwürfe.
Vorwurf: Fördermillion missbräuchlich verwendet
Als Manager der Bundesliga soll der Ex-BZÖ-Obmann eine aus Steuergeldern finanzierte Sonderförderung in der Höhe von einer Million Euro, die eigentlich für die Nachwuchsförderung bestimmt gewesen war, zweckwidrig für die Begleichung einer Finanzschuld der Bundesliga verwendet haben. Dadurch soll er die Republik “an ihrem Vermögen geschädigt” haben, schreibt “Format”.
Westenthaler: “Völlig absurde Anklageschrift”
Westenthaler stellte dies in einer Aussendung insofern richtig, als er festhielt, dass in der Anklageschrift nicht die Republik Österreich, sondern der Österreichische Fußballbund (ÖFB) als Geschädigter angeführt werde. Weiters sprach er von einer “völlig absurden und sich mehrfach widersprechenden Anklageschrift”. Daher habe er seinen Anwalt Thomas Kralik beauftragt, Einspruch zu erheben.
Ex-BZÖ-Obmann ortet “persönliche Abrechnung”
Das Dokument sei “nichts anderes, als eine persönliche Abrechnung der politischen Staatsanwaltschaft gegen mich. Ich habe mir vor elf Jahren als Bundesligavorstand absolut nichts zuschulden kommen lassen, habe stets transparent und völlig korrekt im Sinne des österreichischen Fußballs gehandelt und werde daher auch meine Unschuld beweisen”, wird Westenthaler zitiert.
Es sei “von Anfang an klar gewesen, dass diese Fördermillion gar nicht dem ÖFB, sondern der Bundesliga zusteht”, teilte sein Anwalt in einer Aussendung mit. Die Förderung hätte niemals Eingang ins Budget des ÖFB gefunden, womit eine Schädigung von vornherein auszuschließen sei.
Westenthaler könnten zehn Jahre Haft drohen
Die Anklage stützt sich laut “Format” auf ein Sachverständigengutachten und einen Bericht des Bundesamts für Korruptionsbekämpfung. Ermittelt wird dem Magazin zufolge wegen Verstößen gegen die Paragrafen 146 (“Betrug”) und 147 (“Schwerer Betrug”) des Strafgesetzbuchs. Der Strafrahmen bei einer Verurteilung liegt bei zehn Jahren Gefängnis.
(APA/red)
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